Beschluss vom 30.09.2003 -
BVerwG 4 BN 63.03ECLI:DE:BVerwG:2003:300903B4BN63.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.09.2003 - 4 BN 63.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:300903B4BN63.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 63.03

  • VGH Baden-Württemberg - 26.06.2003 - AZ: VGH 5 S 1247/01

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l , H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde muss erfolglos bleiben. Soweit sie nicht schon unzulässig ist, weil sie zum Teil bereits nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe genügt, wirft sie keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, "ob und inwieweit Belange als privat oder öffentlich einzustufen sind". Sie möchte geklärt wissen, "ob nach § 1 Abs. 6 BauGB abwägungserhebliche Belange als öffentlich einzustufen sind, wenn eine im weiteren Sinne der Gesamtbevölkerung letztendlich nützliche Gebäudenutzung stattfindet". Beide Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil sie für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich sind. In der Sache wendet sich die Beschwerde mit ihnen gegen die Überlegung des Normenkontrollgerichts, die reduzierte Bebaubarkeit der Grundstücke der Antragstellerin sei - auch - unter dem Aspekt der Rücksichtnahme auf zwei soziale Einrichtungen nicht zu beanstanden (Urteil S. 11). Dem Normenkontrollurteil lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Vorinstanz die Interessen der sozialen Einrichtungen als private oder als öffentliche Interessen qualifiziert hat. Es ist aber auch nicht erkennbar, in welcher Weise eine solche Qualifizierung für die Überprüfung der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin von Bedeutung sein könnte. Sollte die Beschwerde davon ausgehen, dass öffentliche Belange generell ein größeres Gewicht in der Abwägung hätten als private Belange, so wäre ihr nicht zu folgen. Welches Gewicht einem Belang in der Abwägung zukommt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich nicht abstrakt festlegen; insbesondere besteht kein allgemeiner Vorrang von öffentlichen vor privaten Belangen.
Die weiteren Ausführungen der Beschwerde erschöpfen sich in einer bloßen Kritik an der Begründung des Normenkontrollurteils, die sich allein gegen einzelne Wertungen des Gerichts richtet. Soweit eine bestimmte Fragestellung für grundsätzlich bedeutsam erklärt wird, fehlt es an einer verallgemeinerungsfähigen Frage. So möchte die Beschwerde beispielsweise der Sache nach nicht geklärt haben, in welchem Verhältnis die Festsetzungen eines Bebauungsplans zu seiner Begründung stehen - zur Beantwortung dieser Frage bedürfte es auch keines Revisionsverfahrens -; vielmehr geht es ihr allein um die Auslegung einer bestimmten Festsetzung des streitigen Bebauungsplans. Ebenso wenig lässt sich generalisierend klären, inwieweit das Verhalten von Verfahrensbeteiligten bei außergerichtlichen Verhandlungen Einfluss auf die gerichtliche Bewertung des Abwägungsvorgangs einer Gemeinde haben kann. Ob schließlich eine bestimmte Bewertung im Zusammenhang mit der Festsetzung einer Tiefgarage ermessensfehlerhaft ist oder nicht, lässt sich ebenfalls nur fallbezogen prüfen; eine verallgemeinerungsfähige Frage hierzu enthält die Beschwerde nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.