Beschluss vom 30.09.2003 -
BVerwG 4 BN 39.03ECLI:DE:BVerwG:2003:300903B4BN39.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.09.2003 - 4 BN 39.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:300903B4BN39.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 39.03

  • VGH Baden-Württemberg - 04.04.2003 - AZ: VGH 5 S 1832/01

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. April 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000,00 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Mit der Frage, ob "eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (voraussetzt), dass eine erhebliche Bodenbelastung festgestellt sein muss", zeigt die Antragsgegnerin keinen Klärungsbedarf auf. Die Fragestellung würde dem Senat keinen Anlass zu Ausführungen geben, deren Bedeutungsgehalt über den anhängigen Rechtsstreit hinausreicht. Das Normenkontrollgericht ist zugunsten der Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass für die im Bebauungsplan unter II 3.0 als „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ bezeichneten Schutzvorkehrungen § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt, obwohl es sich nicht um Festsetzungen handelt, die der positiven Bodenpflege dienen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich von der Erwägung leiten lassen, dass den Anknüpfungspunkt für Bodenmaßnahmen nach dieser Vorschrift auch die Nutzungsfunktion des Bodens als Siedlungsfläche im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 b BBodSchG bilden kann. Im Vordergrund dieser Nutzungsvariante steht zwar der Boden als Fläche; denn die Nutzung für Siedlungszwecke führt durch die Überbauung zu einem weitgehenden Verlust der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG aufgeführten natürlichen Bodenfunktionen. Bei dieser Art der Nutzung kommt jedoch auch der Beschaffenheit des Bodens Bedeutung zu, da Schadstoffbelastungen dazu führen können, dass die Nutzungsfähigkeit als Baufläche eingeschränkt oder gar gänzlich ausgeschlossen ist. Das Normenkontrollgericht hat diesem Zusammenspiel von Bodenschutzrecht und Bauplanungsrecht Rechnung getragen. Aus den Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes hat es indes nicht den allgemeinen Schluss gezogen, dass Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB stets erst dann zulässig sind, wenn die bodenschutzrechtlich relevante Schädlichkeitsschwelle überschritten ist. Vielmehr leitet es das Erheblichkeitserfordernis einzelfallbezogen aus der Konzeption ab, die der Planung der Antragsgegnerin zugrunde liegt (vgl. UA S. 14 f.). Danach steht die auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gestützte Festsetzung (II 3.0) in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der auf der Grundlage des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB vorgenommenen Kennzeichnung des Plangebiets (II 3.3). Nach dieser Vorschrift kommen für eine Kennzeichnung nur Flächen in Betracht, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Hierzu zählen schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG oder Altlasten im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG. Altablagerungen erfüllen, für sich genommen, die in § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB genannten Voraussetzungen nicht. Erst recht scheiden bloße Verdachtsflächen im Sinne des § 2 Abs. 4 und Abs. 6 BBodSchG aus dem Kreis der kennzeichnungsfähigen Flächen aus. Die in Anwendung des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB vorgenommene Kennzeichnung des Plangebiets wertet das Normenkontrollgericht nicht bloß als Beleg für die Annahme der Antragsgegnerin, dass es sich um Flächen handele, deren Böden mit umweltbelastenden Stoffen erheblich belastet sind, sondern auch als von der Antragsgegnerin gewollte Grundlage für die nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB getroffene Festsetzung. Diese Würdigung der einschlägigen Planaussagen mag aus der Sicht der Antragsgegnerin kritikwürdig sein, sie wirft jedoch keine im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen auf. Das wäre allenfalls dann der Fall gewesen, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB die generelle tatbestandliche Voraussetzung entnommen hätte, dass entsprechende Festsetzungen immer nur bei festgestellten erheblichen Bodenbelastungen zulässig sind.
2. Aus ähnlichen Erwägungen würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren auch die Frage, "ob die Erheblichkeit des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB Maßstab für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sein kann", nicht in der Allgemeinheit stellen, in der sie die Antragsgegnerin formuliert. Das Normenkontrollgericht hat keinen abstrakten Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Bodenkontaminationen planungsrechtlich nur dann zulässig sind, wenn der Baugrund mit umweltgefährdenden Stoffen erheblich belastet ist. Vielmehr hat es aus dem Zusammenhang, der zwischen der auf ein und dasselbe Gebiet bezogenen Schutzfestsetzung und der Kennzeichnung besteht, gefolgert, dass der angegriffene Bebauungsplan auf der Annahme gründet, einen durch erhebliche Bodenbelastungen ausgelösten Konflikt bewältigen zu müssen. Die Antragsgegnerin hält dies für eine Fehlinterpretation. Die von ihr anhand der konkreten Gegebenheiten geäußerten Bedenken sind indes nicht geeignet, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen.
3. Die Antragsgegnerin hält für klärungsbedürftig, ob es dem Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen zuwider läuft, wenn in einem Bebauungsplan "bezüglich einzelner Festsetzungen auf Fachgutachten Bezug genommen" wird. Auch diese Frage lässt keine Erkenntnisse erwarten, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein könnten. Das Normenkontrollgericht hält es nicht generell für unzulässig, in einem Bebauungsplan auf Gutachten Bezug zu nehmen. Dem Bestimmtheitserfordernis ist nach seiner Ansicht indes dann nicht genügt, wenn in der Planurkunde lediglich auf dort nicht wiedergegebene oder nicht als Anlage beigefügte Gutachten oder sonstige Erkenntnisquellen verwiesen wird. Diese Ausführungen bieten keinen Anlass zu weitergehenden Erörterungen. Der Senat hat wiederholt zu der Frage Stellung genommen, welchen Bestimmtheitsanforderungen planerische Festsetzungen gerecht werden müssen. Aus dem Umstand, dass der Bebauungsplan zu den normativen Instrumenten gehört, durch die der Inhalt und die Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt werden, hat er die Forderung hergeleitet, Festsetzungen so zu treffen, dass sich ihnen die jeweiligen Rechte und Pflichten der Betroffenen eindeutig entnehmen lassen. Um ihren Inhalt und ihre Reichweite feststellen zu können, müssen sie aus sich heraus hinreichend klar und unmissverständlich sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1973 - BVerwG 4 C 66.69 - BVerwGE 42, 5 und vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30; Beschlüsse vom 4. Januar 1994 - BVerwG 4 NB 30.93 - und vom 24. Januar 1995 - BVerwG 4 NB 3.95 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nrn. 69 und 75). In welcher Richtung diese Rechtsprechung präzisierungs- oder fortentwicklungsbedürftig sein könnte, legt die Antragsgegnerin nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ob dem Bestimmtheitserfordernis genügt ist, ist eine Frage der Auslegung des Planes im Einzelfall, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in aller Regel nicht zugänglich ist.
4. Soweit die Antragsgegnerin dem Normenkontrollgericht vorhält, unter Verstoß gegen die Denkgesetze davon ausgegangen zu sein, dass die die Bodenauffüllung betreffende Festsetzung in sich widersprüchlich ist, entspricht die Beschwerdebegründung nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie erschöpft sich in der Kritik, dass die Vorinstanz die Eindeutigkeit der insoweit einschlägigen Planaussage, die nach ihrer Auffassung vom Wortlaut her außer Frage steht, unter Hinweis auf den systematischen Zusammenhang, in den diese Regelung hineingestellt ist, in Zweifel gezogen hat. Inwiefern sich aus diesen unterschiedlichen Betrachtungsweisen verallgemeinerungsfähige Rechtssätze sollen ableiten lassen können, legt sie nicht dar.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.