Beschluss vom 30.08.2012 -
BVerwG 4 BN 31.12ECLI:DE:BVerwG:2012:300812B4BN31.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.08.2012 - 4 BN 31.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:300812B4BN31.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 31.12

  • Niedersächsisches OVG - 19.06.2012 - AZ: OVG 1 KN 187/10

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2012 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Der Antragsteller greift die Entscheidung des Normenkontrollgerichts nach Art einer Berufungsbegründung als verfehlt an. Einen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO macht er nicht geltend. Die Beschwerde genügt deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.