Beschluss vom 30.08.2006 -
BVerwG 7 B 57.06ECLI:DE:BVerwG:2006:300806B7B57.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.08.2006 - 7 B 57.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:300806B7B57.06.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 57.06

  • Thüringer OVG - 07.06.2006 - AZ: OVG 1 KO 1126/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den der Beklagte dem Rechtsvorgänger des Klägers gestützt auf § 95 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) aufgegeben hat, die unterirdische Durchleitung von Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage des Beigeladenen durch das vom Kläger später erworbene Grundstück zu dulden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage im Berufungsverfahren als unzulässig abgewiesen, weil der Rechtsvorgänger des Klägers den Duldungsbescheid habe bestandskräftig werden lassen und der Kläger sich diese eingetretene Bestandskraft entgegenhalten lassen müsse. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Kläger hat in seiner Beschwerdeschrift keinen der Gründe benannt, aus denen die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO allein zugelassen werden kann (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3 Seiner Beschwerde kann allenfalls entnommen werden, dass der Kläger die Frage geklärt wissen möchte, ob die Errichtung eines Pumpwerks und eines Stauraumkanals unter die Vorschrift des § 95 ThürWG fällt. Diese Frage verleiht der Rechtssache aber keine grundsätzliche Bedeutung im Verständnis von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die Antwort auf sie sich nach Landesrecht richtet und Fragen des Landesrechts im Revisionsverfahren nicht geklärt werden können (§ 137 Abs. 1 VwGO). Davon abgesehen ist die Frage ohnehin nicht klärungsfähig, weil das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, der Duldungsbescheid sei bestandskräftig. Er ist aus diesem Grund einer sachlichen Überprüfung entzogen. Hiergegen hat der Kläger Zulassungsgründe nicht vorgebracht.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.