Beschluss vom 30.08.2006 -
BVerwG 7 B 51.06ECLI:DE:BVerwG:2006:300806B7B51.06.0

Beschluss

BVerwG 7 B 51.06

  • VG Berlin - 25.01.2006 - AZ: VG 25 A 19.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin beantragt die Rückübertragung des Eigentums an der nordöstlichen Teilfläche eines in B. gelegenen Grundstücks nach dem Vermögensgesetz.

2 Über die Versagung der Rückübertragung des Südwestteils des ursprünglichen Grundstücks L. Chaussee .../Ecke W. Weg ..., das Ende der 1970er Jahre mit drei Arbeiterwohnheimen bebaut worden war, wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2003 bereits rechtskräftig entschieden (Beschluss vom 2. März 2004 - BVerwG 7 B 35.03 -); ein vorausgegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts hatte das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben (Beschluss vom 13. November 2002 - BVerwG 7 B 71.02 -) und zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

3 Das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die Rückübertragung der Flächen nordöstlich der heutigen Flurstücke ... (Telekom) und ... (Berliner Verkehrsbetriebe) wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2002 abgetrennt. Der nördlichste Teil der noch streitbefangenen Teilfläche ist von einer 1977 errichteten Straßenbahntrasse belegt. Die sich nach Süden anschließende Teilfläche ist im Wesentlichen seit Beginn der 1980er Jahre mit einer Betondecke befestigt (u.a. Flurstück ...). In der Folgezeit sind dort Büro-/Baucontainer abgestellt bzw. Baubaracken errichtet worden, die 1999/2000 wieder entfernt wurden. Nördlich der streitgegenständlichen Teilfläche ist seit 1977/78 das komplexe Wohnbauvorhaben A. Straße/M.straße verwirklicht worden mit der vorgelagerten A. Straße und nach Süden zur Straßenbahn hin sich anschließenden Parkplätzen. Mit Bescheid vom 25. Februar 1980 ist das gesamte ehemalige Grundstück L. Chaussee .../Ecke W. Weg ... nach dem Aufbaugesetz für die Durchführung der Aufbaumaßnahme „... Errichtung von Arbeitnehmerwohnheimen“ in Anspruch genommen worden.

4 Die nach Ablehnung der Rückübertragung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2006 auch bezüglich der nordöstlichen Teilfläche abgewiesen, weil diese nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG, insbesondere nicht von einer unlauteren Machenschaft nach § 1 Abs. 3 VermG betroffen sei. Zwar sei die nordöstliche Teilfläche nicht zur Errichtung von Arbeiterwohnheimen benötigt worden, jedoch seien die dortigen Flächen einem den Aufbaubestimmungen entsprechenden Verwendungszweck zugeführt worden. Bei Ergehen des Inanspruchsnahmebescheides habe die Absicht bestanden, diese Teilflächen als Parkplätze zu nutzen. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

5 Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

6 1. Rechtliches Gehör
Der Umstand, dass der Schriftsatz des Beklagten vom 17. Juni 2002 nicht unmittelbar dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugeleitet worden war und ihn somit nicht erreichte, verletzt die Klägerin nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Zwar ist rechtliches Gehör zu gewähren zu Tatsachen, die Gegenstand des Rechtsstreits geworden sind; auch können der Urteilsfindung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten sich haben äußern können. Zu den gehörsspezifischen Prozessrechtsnormen gehören auch die Vorschriften über die Übersendung gegnerischer Schriftsätze (§ 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die im Falle einer Prozessvertretung dem Bevollmächtigten zuzuleiten sind (vgl. § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Der Schriftsatz vom 17. Juni 2002 enthält aber keine (neuen) Tatsachen, zu denen sich der Prozessbevollmächtigte nicht bereits vorher hätte äußern können oder nachher noch geäußert hat. Schon aus dem den südwestlichen Teil des Grundstücks betreffenden Vorprozess war der Umfang der noch verbliebenen, nunmehr streitgegenständlichen nordöstlichen Teilfläche bekannt, die im vorgenannten Schriftsatz nochmals beschrieben und nach Flurstücksnummern bezeichnet wird. Dem entsprach auch bereits der Abtrennungsbeschluss vom 22. Januar 2002. Die im vorgenannten Schriftsatz weiter zitierte Städtebauliche Bestätigung vom 14. Oktober 1974 und die Standortsbescheinigung vom 7. Dezember 1974 waren zum Teil schon Gegenstand der vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren, zudem sind die betreffenden Aktenbestandteile (als Anlage zum Schriftsatz vom 17. Juni 2002) dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin später zur Einsichtnahme übersandt worden. Dass auf der streitgegenständlichen Teilfläche in den 1980er Jahren Büro-/Baucontainer abgestellt bzw. Bürobaracken errichtet und diese später wiederum beseitigt wurden, war dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin bekannt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch Gegenstand der Beweisaufnahme. Die Beschwerde rügt zudem lediglich die Unkenntnis des dem Schriftsatz vom 17. Juni 2002 beigegebenen Planes. Dass der dortige Roteintrag sich möglicherweise nicht an der Nordgrenze der Flurstücke ... und ... orientiert, ist ohne Bedeutung, da zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gestanden hat, dass Verfahrensgegenstand die nördöstlich dieser beiden Flurstücke gelegenen Flächen des ursprünglichen Gesamtgrundstücks waren und hierauf auch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abhob.

7 2. Erörterungspflicht
Die Erörterungspflicht bezieht sich auf die zwischen den Beteiligten streitigen und vom Gericht als erheblich erachteten Fragen, auf die es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Beteiligten hinzuweisen gilt, um diesen die Möglichkeit zu geben, ihr Vorbringen zu ergänzen oder gegebenenfalls neu Anträge zu stellen. § 104 Abs. 1 VwGO dient damit dem Schutz der Beteiligten vor Überraschungsentscheidungen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht (Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235 m.w.N.; Beschluss vom 1. Februar 1999 - BVerwG 10 B 4.98 -). Jedoch ist das Gericht nicht verpflichtet, in der mündlichen Verhandlung seine das Urteil tragende Rechtsauffassung oder Einzelheiten der Urteilsbegründung zur Erörterung zu stellen (stRspr, Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 45 = BVerwGE 82, 76 f. m.w.N.; Beschluss vom 6. August 1987 - BVerwG 7 B 151.87 -). Gegen diese Verpflichtung zur Erörterung der Streitsache hat das Verwaltungsgericht nicht verstoßen. Insbesondere war die Frage der etwaigen Belegenheit der dritten Tangente Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ging hierauf ein. Auch der Zeuge Sch. äußerte sich zu deren Existenz. Bereits im Rahmen des Ortstermins hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf die über die befestigte Fläche südlich der Straßenbahntrasse verlaufende dritte Tangente verwiesen, die nach seinem Vorbringen aber nicht als konkrete Planung vorhanden gewesen sei, sondern nur als Idee der Behörden im Raum gestanden habe. Mit Schriftsatz vom 9. September 2005 vertiefte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Vorbringen zur dritten Tangente (mit der Begrenzung des komplexen Wohnungsbau im Neubaugebiet H. durch die dritte Tangente im Westen), verwies aber erneut auch darauf, dass jegliche (finanziellen und planerischen) Voraussetzungen für den Bau dieser Tangente fehlten. Das Gericht nahm diesen Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin offensichtlich zur Kenntnis. Dass es aber keinen Anlass sah, in tief greifende Erörterungen zu dieser dritten Tangente einzutreten, beruhte darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst wiederholt vorbrachte, diesbezügliche Planvorstellungen seien lediglich angedacht gewesen; diesem Vortrag entsprach u.a. auch der zu Bl. 82 der Gerichtsakten überlassene Plan des Bezirksbauamtes vom 14. Oktober 1974, der ohne exakte Trassenfestlegung den bloßen Vermerk „dritte Tangentialverbindung“ enthält. Bei dieser Ausgangslage war das Gericht nicht gehalten, die vom Landesarchiv vorgelegten bzw. vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin beigebrachten (Archiv-)Unterlagen näher zu erörtern. Wenn die Beschwerde nunmehr auf die Bedeutung dieser dritten Tangente verweist, setzt sie sich in Widerspruch zum Vorbringen im Klageverfahren über die völlige Unverbindlichkeit dieser Planung. In diesem Zusammenhang ist dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin auch kein Dokument vorenthalten worden. Diesem ist zu dem mit Schriftsatz vom 17. Juni 2002 überlassenen Verwaltungsvorgang Akteneinsicht gewährt worden. Dass diesem Vorgang beiliegende (lose) Planunterlagen nicht (mit)überversandt worden sind und stattdessen auf § 100 VwGO verwiesen worden war (Schreiben des Gerichts vom 4. September 2002), steht im Einklang mit der Praxis der Gerichte zur Nichtversendung loser Unterlagen und bedingt im Weiteren keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sache des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wäre es gegebenenfalls gewesen, bei Gericht Akteneinsicht zu nehmen.

8 3. Mangelnde Sachverhaltsaufklärung
Der behauptete Verfahrensfehler der mangelnden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine Beweisanträge gestellt. Dem Verwaltungsgericht mussten sich weitere Nachforschungen zum Planungsstand und zum Verlauf der dritten Tangente auch nicht aufdrängen. Denn schon vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin und vom Landesarchiv vorgelegte Unterlagen vermittelten aus der Sicht des Verwaltungsgerichts ausreichende konkrete Anhaltspunkte zur Entscheidung der Streitsache (zur Notwendigkeit der Einsicht in Unterlagen eines Archivs, Beschluss vom 23. Juli 2003 - BVerwG 8 B 57.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 330). Das Verwaltungsgericht ging ersichtlich davon aus, dass neben (oder anstelle) der Straßenbahn die Errichtung einer dritten Tangente beabsichtigt war („Zuarbeit zur GVZ für den Wohnkomplex H.“/„Zielstellung für die ... Durchführung des komplexen Wohnungsbaues ... H.“) und dass diese Planungsabsicht aus unbekannten Gründen aufgegeben wurde. Die Beschwerde ermittelt zwar den Grund für die Aufgabe dieser Planungsabsicht zu Beginn der 1980er Jahre (Bau von Hochhäusern für das MfS in der R.straße); hierauf kam es aber nach der materiellrechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts gar nicht an. Vielmehr war zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Inanspruchnahmebescheides der Frage nachzugehen, ob nicht vor dem Hintergrund der örtlichen Verhältnisse konkrete und nachvollziehbare sowie von der Rechtsordnung der DDR gebilligte Gründe sich finden lassen, die für eine Inanspruchnahme der streitigen Grundfläche auch ohne ausdrückliche Benennung dieses Zweckes im In-anspruchnahmebescheid streiten können und sie deshalb nicht als bewusste Manipulation erscheinen lassen. Aufgrund zahlreicher Indizien der Verwaltungsakten kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis (UA S. 9), dass die Planung und Erstellung von Parkplätzen südlich der Straßenbahntrasse ein nach dem Aufbaugesetz zulässiger und ernsthaft verfolgter Zweck der Inanspruchnahme war.

9 Dem setzt die Beschwerde u.a. den Magistratsbeschluss vom 23. Oktober 1974 entgegen, wonach die Baukonzeption für den Wohnstandort H. nicht bestätigt worden ist. Damit greift die Beschwerde aber die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, womit ein Verfahrensfehler nicht begründet werden kann. Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26; Beschluss vom 7. November 2001 - BVerwG 6 B 55.01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Nr. 23). Zudem spricht für die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts trotz Angriffen der Beschwerde unverkennbar der Übersichtsplan „Wohngebiet H.“ vom 22. Dezember 1977, der für das streitgegenständliche Gelände Parkflächen darstellt und im engen zeitlichen Kontext steht zu dem am 25. Februar 1980 ergangenen Inanspruchnahmebescheid.

10 4. Begründungspflicht und Überzeugungsgrundsatz
Der Vorwurf der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe verfügbare Erkenntnismittel nur selektiv ausgeschöpft, trifft nicht zu. Das Tatsachengericht hat seine Einschätzung, dass bei Erlass des Inanspruchnahmebescheides das (Rest-)Gelände südlich der Straßenbahntrasse für einen Parkplatz vorgesehen bzw. ein derartiger bereits errichtet war, aus mehreren Erkenntnisquellen abgeleitet. Es war dabei nicht verpflichtet, auf jede Einzelheit einzugehen oder alle sich nicht voll entsprechenden Tatsachen in den von den Beteiligten vorgelegten und damit eingeführten Erkenntnismitteln einander gegenüberzustellen und ausführlich zu bewerten und zu gewichten (Beschluss vom 22. Juli 1999 - BVerwG 9 B 429.99 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 214). Dies war im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb nicht geboten, weil die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. September 2005 vorgelegten Unterlagen und Pläne (aus dem Landesarchiv) neue Tatsachen betreffend wenig aussagekräftig waren, insbesondere zur (geplanten) Nutzung der streitgegenständlichen Teilfläche keine neuen Aussagen enthielten. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls nicht verkannt, dass eine dritte Tangente „angedacht“ gewesen war. Der den Unterlagen weiter zu entnehmende Umstand, dass das Wohngebiet H. nur bis zur dritten Tangente reicht, war bereits bekannt und steht auch nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegen, dass es südlich hiervon zur Errichtung eines öffentlichen Parkplatzes kommen sollte und dies als zulässiger Aufbauzweck zu erachten ist. Aus der Nichterwähnung vorgelegter Unterlagen im Urteil kann jedenfalls dann, wenn diese nur geringe Aussagekraft haben, nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 B 463.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 275). Auch diesem Vorbringen der Beschwerde ist wiederum entgegen zu halten, dass mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts ein Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründet werden kann.

11 Das Verwaltungsgericht verstößt auch nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz (vgl. Beschluss vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 B 193.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 4), weil sich eine dritte Tangente und ein öffentlicher Parkplatz auf der streitgegenständlichen Teilfläche ausschließen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat - wie mehrfach schon erwähnt - im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht stets darauf hingewiesen, dass die dritte Tangente von den Behörden nur „angedacht“ gewesen war, was sich dem Verwaltungsgericht auch aus den vorgelegten Plänen erschloss, wo jeder Hinweis auf eine konkretisierte Planung fehlte. Wurde aber die streitgegenständliche Teilfläche unstreitig Ende der 1970er/Anfang der 1980er Jahre in Betonbauweise befestigt und ist diese befestigte Fläche erst einige Jahre später für das Aufstellen von Büro-/Baucontainer und die Errichtung von Baubaracken genutzt worden, so kann der Folgerung des Verwaltungsgerichts, dass es hier im vorgenannten Zeitraum um die Erstellung öffentlicher Parkplätze ging, schwerlich etwas entgegen gesetzt werden: Die Tiefbaumaßnahme - ihre Sinnhaftigkeit unterstellt - kann einem anderen Zweck kaum zugeordnet werden. Diese Baumaßnahme gleichsam als Vorgriff auf die dritte Tangente zu verstehen scheidet aus, da es für diese zu keiner Zeit einen exakt festgelegten Trassenverlauf gab. Der Umstand, dass die Ausmaße der einzelnen Parkflächen nicht der in der DDR verbindlichen TGL 21770 entsprachen, musste der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts nicht entgegenstehen, da es sich zulässigerweise auch auf die anlässlich der Einnahme des Augenscheins aufgefundenen Markierungen für Abstellplätze beziehen konnte. Die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts ist diesbezüglich verfahrensfehlerfrei; dass es hinsichtlich der öffentlichen Parkflächen eine schlechterdings ausgeschlossene Schlussfolgerung getroffen hätte, scheidet aus.

12 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 GKG. Der Streitwert ist bei Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken nach dem Verkehrswert zu bestimmen. Der Bodenrichtwert gibt entsprechend der Grundstückslage den durchschnittlichen Bodenwert wieder, der aufgrund der vom Gutachterausschuss zu führenden Kaufpreissammlung in regelmäßig wiederkehrenden Abständen ermittelt wird (vgl. § 196 BauGB). Deshalb wird der Verkehrswert anhand des vom Verwaltungsgericht festgestellten Bodenrichtwerts festgesetzt. Auf eine Ertragswertermittlung könnte - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht zurückgegriffen werden. Auch besteht kein Anlass, weitergehende Ermittlungen allein zur Festsetzung des Streitwerts anzustellen.

Beschluss vom 11.10.2006 -
BVerwG 7 B 78.06ECLI:DE:BVerwG:2006:111006B7B78.06.0

Beschluss

BVerwG 7 B 78.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, Neumann und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 30. August 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die erhobene Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig, soweit sie sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts und den diesem zugrundeliegenden, nach Ansicht der Klägerin unzureichend ermittelten Sachverhalt bezieht. Selbst wenn mit diesem Vortrag eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht verbunden sein sollte, kann dies mit einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO nicht geltend gemacht werden. Verfahrensfehler der Vorinstanz können nur mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gerügt werden.

2 Im Übrigen ist die Anhörungsrüge unbegründet, soweit sie sich auf den Schriftsatz des Beklagten vom 17. Juni 2002 bezieht. Der Umstand, dass dieser Schriftsatz dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht unmittelbar zugeleitet worden ist und ihn somit nicht erreichte, ist bezogen auf das noch anhängig gewesene, allein den nordöstlichen Teil des ursprünglichen Gesamtgrundstücks betreffende Verfahren ausführlich gewürdigt worden. Dies gilt auch bezüglich der städtebaulichen Bestätigung vom Oktober 1974 und der Standortbescheinigung vom Dezember 1974. Aus der Anhörungsrüge ergibt sich lediglich, dass die Klägerin den Beschluss des Senats in der Sache für unrichtig hält. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.