Verfahrensinformation

Die Kläger in allen drei Verfahren haben aus der Abschiebehaft heraus einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde jeweils vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ferner wurde jeweils festgestellt, dass die Kläger keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz haben und ihnen die Abschiebung aus der Haft in das jeweilige Herkunftsland bzw. in ein anderes aufnahmebereites Land angekündigt. Schließlich wurde ihnen auch noch für den Fall der erneuten unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet die Abschiebung angedroht. Eine solche Abschiebungsandrohung "auf Vorrat" hielt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - wie schon zuvor das Verwaltungsgericht - für rechtswidrig. Ob dies zutrifft wird im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision zu klären sein.


Pressemitteilung Nr. 44/2005 vom 30.08.2005

Keine Abschiebungsandrohung "auf Vorrat"

Abschiebungsandrohungen für den Fall der künftigen Einreise eines Ausländers sind nach dem Asylverfahrensgesetz nur im Rahmen des so genannten Flughafenverfahrens zulässig (§ 18 a Abs. 2 AsylVfG). Sonst dürfen derartige Androhungen auf Vorrat gegenüber erfolglosen Asylbewerbern hingegen nicht ausgesprochen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Entscheidung des Gerichts lag der Fall einer Afrikanerin zugrunde, die im Juli 2000 von der Polizei wegen illegalen Aufenthalts aufgegriffen und in Abschiebungshaft genommen wurde. Aus der Haft heraus stellte die Ausländerin, deren Nationalität ungeklärt blieb, einen Asylantrag. Nach dessen Ablehnung als offensichtlich unbegründet drohte ihr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Abschiebung nach Nigeria oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Ferner wurde ihr die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Einreise nach Deutschland angedroht. Während die Vorinstanzen die Androhung der Abschiebung aus der Haft als rechtmäßig bestätigten, hoben sie die Androhung für den Fall der Wiedereinreise auf.


Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen, weil es keine Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung für den Fall der Wiedereinreise gibt. Hierfür besteht auch kein Bedarf. Auf die auch für den Fall der Abschiebung aus der Haft gesetzlich vorgesehene Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG) kann nämlich auch bei erneuter unerlaubter Einreise zurückgegriffen werden (§ 71 Abs. 5 AsylVfG). Hierfür ist seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 die bisherige zeitliche Obergrenze von zwei Jahren entfallen. Ein Rückgriff auf die frühere Abschiebungsandrohung ist nunmehr zeitlich unbegrenzt möglich.


BVerwG 1 C 29.04 - Urteil vom 30.08.2005


Beschluss vom 02.11.2004 -
BVerwG 1 B 147.04ECLI:DE:BVerwG:2004:021104B1B147.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.11.2004 - 1 B 147.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:021104B1B147.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 147.04

  • Bayerischer VGH München - 13.07.2004 - AZ: VGH 4 B 02.31452

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 13. Juli 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob einem abgelehnten Asylbewerber - zusätzlich zu der Anordnung der Abschiebung aus der Haft heraus - im Hinblick auf die Regelung in § 71 Abs. 5 AsylVfG die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht werden darf.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 29.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Urteil vom 30.08.2005 -
BVerwG 1 C 29.04ECLI:DE:BVerwG:2005:300805U1C29.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 30.08.2005 - 1 C 29.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:300805U1C29.04.0]

Urteil

BVerwG 1 C 29.04

  • VGH München - 13.07.2004 - AZ: VGH 4 B 02.31452 -
  • Bayerischer VGH München - 13.07.2004 - AZ: VGH 4 B 02.31452

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , H u n d ,
R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Beklagten gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

I