Beschluss vom 13.10.2004 -
BVerwG 9 KSt 10.04ECLI:DE:BVerwG:2004:131004B9KSt10.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.10.2004 - 9 KSt 10.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:131004B9KSt10.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 KSt 10.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Die als Beschwerde bezeichnete Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Gerichts vom 9. September 2004 wird zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 9. September 2004 hat das Gericht den Streitwert vorläufig auf 10 000 € festgesetzt. Hiergegen findet die vom Kläger erhobene "Beschwerde" mangels Beschlusses über die Anordnung einer Vorauszahlung nicht statt (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 67 Abs. 1 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), zumal eine nächsthöhere Instanz, die über die Beschwerde zu entscheiden hätte, nicht besteht. Die allenfalls zulässige Gegenvorstellung, als die die Beschwerde des Klägers angesehen werden kann (vgl. zur Rechtslage nach dem GKG a.F. BVerwG, Beschluss vom 8. September 1987 - BVerwG 3 C 3.81 - Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 2; Beschluss vom 10. Mai 2001 - BVerwG 7 KSt 5.01 - Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. 14), gibt keinen Anlass zu der vom Kläger begehrten Herabsetzung des Streitwerts.
Allein schon wegen der vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigung durch Schadstoffe und Lärm war der Streitwert nach der ständigen Rechtsprechung der für das Planungsrecht zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts auf 10 000 € festzusetzen (vgl. Nr. II. 33.2 i.V.m. 1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt unter anderem in NVwZ 1996, 563). Dabei ist der Umstand, dass dieser Wert bei Gewerbe- oder landwirtschaftlichen Betrieben grundsätzlich auf 50 000 € erhöht wird, ebenso wie die vom Kläger darüber hinaus geltend gemachte unmittelbare Eigentumsbetroffenheit im Hinblick auf das insoweit wenig aussagekräftige Vorbringen in der Klagebegründung und wegen des nur vorläufigen Charakters der Streitwertfestsetzung zugunsten des Klägers noch unberücksichtigt geblieben. Für eine Herabsetzung des Streitwertes ist danach jedenfalls kein Raum.
Die Entscheidung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung).

Beschluss vom 30.08.2005 -
BVerwG 9 A 37.04ECLI:DE:BVerwG:2005:300805B9A37.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.08.2005 - 9 A 37.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:300805B9A37.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 37.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 25. August 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.