Beschluss vom 30.07.2012 -
BVerwG 10 B 32.12ECLI:DE:BVerwG:2012:300712B10B32.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.07.2012 - 10 B 32.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:300712B10B32.12.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 32.12

  • VG Schwerin - 19.08.2004 - AZ: VG 9 A 1724/04 As
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 01.03.2012 - AZ: OVG 3 L 56/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. März 2012 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde. Eine solche Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

3 Die Beschwerde hält im Rahmen des von der Klägerin im Berufungsverfahren verfolgten Verpflichtungsbegehrens auf Flüchtlingsschutz, Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG, hilfsweise eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens „die tatsächliche Frage“ für klärungsbedürftig,
„ob armenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation in flüchtlingsschutzauslösender Intensität diskriminiert werden“.

4 Hierfür macht sie geltend, das Oberverwaltungsgericht referiere in seiner Entscheidung (im Einzelnen bezeichnetes) relevantes Diskriminierungsverhalten der russischen Behörden, ohne allerdings die notwendigen Konsequenzen daraus zu ziehen. Damit formuliert die Beschwerde keine revisionsgerichtlich klärungsfähige Rechtsfrage, sondern zielt im Kern auf die dem Tatsachengericht vorbehaltene Prognose, ob der Klägerin aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse angesichts der politischen Gegebenheiten in seiner Heimat bzw. in Russland bei einer Rückkehr politische Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthG) oder Gefahren drohen, welche die Voraussetzungen unionsrechtlicher Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG oder nationalrechtlicher Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ausfüllen. Hierfür verweist sie u.a. auf die rechtswidrige Verweigerung der Registrierung, behördliche Diskriminierungen sowie darauf, dass die Klägerin nicht darauf verwiesen werden dürfe, sich auf die Mildtätigkeit anderer Personen zu verlassen, wenn innerhalb der staatlichen Strukturen der Russischen Föderation aus ethnisch motivierten Gründen die Absicherung des Existenzminimums nicht möglich sei. Damit greift die Beschwerde der Sache nach allein die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den Prognosegrundlagen sowie die darauf aufbauende Prognose als Teil der Beweiswürdigung an und stellt dem ihre eigene Einschätzung der Sachlage entgegen, ohne insoweit eine konkrete Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Klägerin selbst bezeichnet die von ihr aufgeworfene Frage als „tatsächliche Frage“.

5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.