Beschluss vom 30.07.2010 -
BVerwG 6 PKH 14.10ECLI:DE:BVerwG:2010:300710B6PKH14.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.07.2010 - 6 PKH 14.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:300710B6PKH14.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 14.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 2010 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2 Das von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).