Beschluss vom 30.07.2009 -
BVerwG 7 B 27.09ECLI:DE:BVerwG:2009:300709B7B27.09.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.07.2009 - 7 B 27.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:300709B7B27.09.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 27.09
- Hessischer VGH - 16.06.2009 - AZ: VGH 7 E 38/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger
beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 2009 wird verworfen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.