Beschluss vom 30.07.2009 -
BVerwG 5 B 107.08ECLI:DE:BVerwG:2009:300709B5B107.08.0

Beschluss

BVerwG 5 B 107.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.09.2008 - AZ: OVG 2 A 66/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ..., ..., beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die allein auf einen Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1.1 Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die Berufung, ohne den Kläger persönlich oder die von ihm benannten Zeugen in einer mündlichen Verhandlung anzuhören, durch Beschluss im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO zurückgewiesen. Sie sieht darin bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und des Grundsatzes der Mündlichkeit (§ 101 Abs. 1 VwGO). Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Zudem liegen sie in der Sache nicht vor.

3 Das Oberverwaltungsgericht ist unter den Voraussetzungen des § 130a VwGO vom Erfordernis einer mündlichen Verhandlung befreit und kann nach seinem Ermessen ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch auf mündliche Verhandlung oder mündliche Anhörung (vgl. BVerfGE 89, 381 <391>). Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt vielmehr das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. BVerfGE 6, 19 <20>; 15, 303 <307>), welches ohne Weiteres auch durch eine schriftliche Anhörung beachtet werden kann. Dementsprechend ist das Prinzip der Mündlichkeit der Verhandlung kein Verfassungsgrundsatz, sondern nur eine - einfachrechtliche - Prozessmaxime (vgl. BVerfGE 15, 303 <307>). Es ist Sache des (einfachen) Gesetzgebers, wieweit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf mündliche Verhandlung einräumen will (vgl. BVerfGE 5, 9 <11>; 25, 352 <357>; 36, 85 <87>). Für das Berufungsverfahren im Verwaltungsprozess schreibt das Gesetz weder eine mündliche Verhandlung noch eine persönliche mündliche Anhörung vor. Vielmehr liegen unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 130a VwGO die Wahl der Verfahrensart und die Form der Anhörung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. BVerfGE 89, 381 <391>). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird dadurch genügt, dass die Beteiligten nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO vor der Entscheidung zu hören sind. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, sich sowohl zu der Absicht des Gerichts, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, als auch zu den tatsächlichen und rechtlichen Fragen des Rechtsstreits zu äußern, was die Stellung von Beweisanträgen einschließt. Die Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts nach § 130a VwGO, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ist revisionsrechtlich nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar (vgl. Beschluss vom 3. Februar 1999 - BVerwG 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 <S. 2> m.w.N.). Demgemäß liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Berufungsverfahren durch Beschluss entscheidet, obwohl es die Berufung nicht einstimmig für begründet oder nicht einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, seine Entscheidung auf sachfremden Erwägungen oder groben Fehleinschätzungen beruht oder die Beteiligten nicht ordnungsgemäß angehört wurden.

4 In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben hat die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Wahl des vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130a VwGO durch das Oberverwaltungsgericht als solches wendet, nichts vorgetragen, was hier auf einen Ermessensfehler hindeutet. Diesbezügliche Anhaltspunkte sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Allein der Widerspruch des Klägers gegen eine beabsichtigte Entscheidung nach § 130a VwGO macht diese noch nicht fehlerhaft (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 2 B 117.97 - juris).

5 Unsubstanziiert ist auch die Rüge der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht hätte nach dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18. September 2008 nicht ohne erneute Anhörungsmitteilung nach § 130a VwGO entscheiden dürfen. Dazu trägt die Beschwerde lediglich vor (vgl. Beschwerdebegründung S. 6):
„... denn gemäß § 130a VwGO war es anhand der angekündigten Beweisanträge unzulässig, eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich zu halten. Zwar kann das Gericht dann, wenn es einstimmig die Meinung vertritt, eine mündliche Verhandlung sei nicht erforderlich, im Beschlusswege entscheiden.
Es ist aber verpflichtet, die Parteien anzuhören. Dieses ist im vorliegenden Verfahren nicht geschehen. Zwar hat der Senat mit Schreiben vom 05.06.2008 auf § 130a VwGO hingewiesen. Nachdem der Kläger hierzu mit Schriftsatz vom 13.06.2008 Stellung genommen und Beweisanträge angekündigt hatte, hat der Senat mit Hinweisschreiben vom 28.08.2008 den Kläger darauf hingewiesen, dass weiterer Vortrag erforderlich ist.
Dieses ist mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 18.09.2008 geschehen, so dass der Prozessbevollmächtigte davon ausgehen durfte, dass, was auch erforderlich war, eine neue Anhörung nach § 130a i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BVFG erforderlich sei.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine weitere Anhörungsmitteilung vor allem dann notwendig, wenn ein förmlicher Beweisantrag gestellt wird. Eine erneute Anhörung ist nur dann entbehrlich, wenn der Beweisantrag oder das sonstige Vorbringen unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich ist."

6 Damit wird der behauptete Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet. Die Beschwerde zeigt nicht substanziiert und schlüssig auf, welchen Vortrag der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Einzelnen im Schriftsatz vom 18. September 2008 gehalten hat und welches konkrete Vorbringen dem Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 15. Mai 2008 - BVerwG 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 m.w.N.) Anlass für eine erneute Anhörungsmitteilung sein musste.

7 Unabhängig davon lässt sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auch in der Sache nicht feststellen. Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18. September 2008 gab dem Oberverwaltungsgericht keine Veranlassung für eine erneute Anhörungsmitteilung. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beschränkte sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens des Klägers (s. a. Beschluss vom 22. Juni 2007 - BVerwG 10 B 56.07 - juris). Der Schriftsatz enthielt keinen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag und auch keine Beweisangebote, die nicht schon in früherem Vortrag enthalten waren und von dem Berufungsgericht in dem Hinweis vom 28. August 2008, durch den die Anhörung zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO vom 5. Juni 2008 ergänzt worden war, berücksichtigt worden sind.

8 1.2 Soweit die Beschwerde auch dahingehend verstanden werden möchte, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei unabhängig von der Wahl des vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130a VwGO verletzt worden, entspricht sie ebenfalls schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht in seiner Entscheidung im Einzelnen ausgeführt hat, weshalb es die von ihr vermisste weitere Beweiserhebung zu den Sprachkenntnissen des Klägers (Einnahme eines Augenscheins und Anhörung von Zeugen, Beschwerdebegründung S. 6 a.E.) nicht für erforderlich gehalten hat. Es hat seine Entscheidung insoweit maßgeblich auf das Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers im September 2003 vor dem Generalkonsulat in St. Petersburg gestützt (BA S. 5 ff.) und ausgeschlossen, dass der weitere Vortrag des Klägers „seiner Schlüssigkeit und Substanz nach“ ein abweichendes Ergebnis begründen könnte (a.a.O. S. 6).

9 1.3 Entsprechendes gilt, soweit mit der Beschwerde unabhängig vom Ausschluss der mündlichen Verhandlung nach § 130a VwGO ein Verfahrensmangel unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des gerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht werden soll.

10 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

11 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus den oben genannten Gründen ergibt, nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff., 121 ZPO).

12 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur Streitwertbemessung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (Auffangwert, s.a. Nr. 49.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).

Beschluss vom 08.06.2010 -
BVerwG 5 B 53.09ECLI:DE:BVerwG:2010:080610B5B53.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.06.2010 - 5 B 53.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:080610B5B53.09.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 53.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2009 (BVerwG 5 B 107.08 und 5 PKH 3.09 ) wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg.

2 1. Mit der Anhörungsrüge kann hier nur geltend gemacht werden, dass das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, u.a. Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, u.a. Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368>). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146> und 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.>). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht dargetan und auch nicht erkennbar.

3 1.1 Der Kläger rügt unter Wiedergabe einiger Einzelheiten seines früheren Vorbringens, dass der Senat bei der Entscheidung über die von ihm im Hinblick auf die Wahl des vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130a VwGO durch das Berufungsgericht erhobene Verfahrensrüge einen bestimmten Sachverhalt nicht berücksichtigt habe. Konkret habe der Senat das folgende, von ihm im Berufungs- und Revisionszulassungsverfahren unterbreitete, Vorbringen nicht beachtet:
„Er habe die Sprache von Mutter und von seiner Großmutter in erforderlichem Umfang vermittelt bekommen. Bis zum 5. Lebensjahr habe er mit seinem Vater deutsch gesprochen und anschließend mit der Großmutter, die er sehr oft besucht habe und bei den Eltern Urlaub gemacht habe. Da die Großmutter von der Wolga kam und aus Deutschland verschleppt wurde, habe sie kaum russisch gekonnt.
Es ist weiter vorgetragen worden, dass mit dem Kläger im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (Erteilung des Aufnahmebescheides) ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen gewesen sei. Auch wenn man auf den Zeitpunkt des Widerspruchsverfahrens abstellen dürfte, was im vorliegenden Verfahren nicht möglich sei, sei nachweisbar, dass der Kläger die deutsche Sprache gesprochen hat. Er hat ferner vorgetragen, dass er an Sprachkursen teilgenommen hat und auch individuell weiter die Sprache gelernt hatte. Hierzu hat er die Zeugeneinvernahme der Zeugen Rudi Valerij, Rudi Leontine und Rudi Wladislaw aus Wolfsburg unter Angabe der ladungsfähigen Adresse beantragt.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger dargelegt, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schon deshalb nicht zulässig ist, weil die deutschen Sprachkenntnisse, die er nachweisen, bzw. glaubhaft machen muss, nur durch die Anhörung der Zeugen sowie durch seine eigene Anhörung (Inaugenscheinnahme) nachgewiesen werden können. Es könne nicht alleine auf die Ermittlungen der Beklagten abgestellt werden.“

4 Damit ist eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht in einer den Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise dargetan. In Wirklichkeit wendet sich der Kläger mit diesem Vorbringen vielmehr gegen das Ergebnis der Prüfung des Senats, die Revision wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zuzulassen. Er setzt der seiner Ansicht nach fehlerhaften rechtlichen Bewertung des Senats zur Frage, ob das Berufungsgericht hier verfahrensfehlerfrei im Verfahren nach § 130a VwGO und ohne weitere Beweiserhebung entschieden hat und ob die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend gemachten Verfahrensfehler hinreichend dargelegt waren (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), seine eigene abweichende Würdigung entgegen und versucht auf diese Weise, eine erneute Überprüfung der vom Senat getroffenen (negativen) Entscheidung zu erreichen. Das ist aber nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO (Beschluss vom 8. Juni 2009 - BVerwG 5 PKH 6.09 - juris).

5 Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör auch in der Sache nicht verletzt. Er hat den in Rede stehenden Vortrag des Klägers pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, ist ihm aber unter anderem deshalb nicht gefolgt, weil der Kläger die damit allein geltend gemachten Verfahrensmängel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), des Grundsatzes der Mündlichkeit (§ 101 Abs. 1 VwGO) sowie der Verletzung des gerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet hat. Darin liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern der Hinweis auf die Darlegungsobliegenheiten des Klägers. Entsprechendes gilt, soweit der Senat darüber hinaus das Vorliegen der Verfahrensmängel auch in der Sache verneint hat. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, bei der Würdigung des Vorbringens den (tatsächlichen und rechtlichen) Vorstellungen eines Verfahrensbeteiligten zu folgen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004 - 1 BvR 179/03 - NVwZ 2005, 204; s.a. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2007 - BVerwG 5 C 7.07 - juris).

6 1.2 Der Kläger legt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht dar, soweit er weiterhin rügt, der Senat habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er „die Meinung vertritt, das Oberverwaltungsgericht habe im Verfahren nach § 130a VwGO ohne die vom Kläger angebotene und dargelegte Beweisaufnahme alleine unter Abstellung auf das Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers im September 2003 entscheiden können“, obwohl er, der Kläger, „das Ergebnis dieser Anhörung (...) im gesamten Verfahren substantiiert angefochten“ und er dargelegt habe, „dass diese Anhörung zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, die im Verfahren irrelevant ist“. Dies gilt auch, soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 2009 - 1 BvR 3501/08 - (juris) Bezug nimmt, wonach der Anspruch auf rechtliches Gehör auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes die Berücksichtigung von (hilfsweise gestellten) Beweisanträgen nicht gebiete, wenn die angebotenen Beweise nicht sachdienlich oder aus Rechtsgründen unerheblich seien; eine derartige Nichtberücksichtigung dürfe aber nicht auf sachfremde Erwägungen gestützt werden. Der Senat hat nicht nur zur Kenntnis genommen, dass der Kläger im Berufungsverfahren eine weitere Beweiserhebung zu seinen Sprachkenntnissen (Einnahme eines Augenscheins und Anhörung von Zeugen) vermisst hat, sondern ist in der Begründung seines Beschlusses auch darauf eingegangen, dass dieser Aspekt die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers mangels ordnungsgemäßer Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht zu rechtfertigen vermochte (BA S. 5 f.). Mehr gebietet - wie dargelegt - der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Der Sache nach enthält auch diese Rüge nur den Vorwurf, dass der Senat das Vorbringen des Klägers fehlerhaft gewürdigt hat.

7 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.