Beschluss vom 30.07.2008 -
BVerwG 6 B 32.08ECLI:DE:BVerwG:2008:300708B6B32.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.07.2008 - 6 B 32.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:300708B6B32.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 32.08

  • VG Magdeburg - 27.02.2008 - AZ: VG 2 A 107/07 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die allein auf die Verfahrensrüge gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Der Kläger wird durch das Urteil nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).

2 Nach Ansicht des Klägers handelte es sich bei dem verwaltungsgerichtlichen Urteil um eine Überraschungsentscheidung: Mit Beschluss vom 16. August 2007 habe das Verwaltungsgericht durch Kammerbeschluss seinem einstweiligen Rechtsschutzbegehren entsprochen. Nach der Übertragung der Hauptsache auf den Einzelrichter habe er davon ausgehen können, dass auch das Klagebegehren Erfolg haben werde. Die Klageabweisung stelle insoweit eine Überraschungsentscheidung dar.

3 Das klägerische Vorbringen überzeugt nicht. Die Änderung des Rechtsstandpunktes des Verwaltungsgerichts beruht auf dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2007 (BVerwG 6 C 9.07 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 214 Rn. 24), dem es sich angeschlossen hat. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Februar 2008 ist dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhandlungsgegenstand gemacht worden. Der Kläger musste deshalb damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht dieser Rechtsansicht folgen würde.

4 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 2 GKG.