Beschluss vom 30.07.2003 -
BVerwG 3 B 26.03ECLI:DE:BVerwG:2003:300703B3B26.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.07.2003 - 3 B 26.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:300703B3B26.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 26.03

  • VG Berlin - 27.11.2002 - AZ: VG 15 A 284.01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B r u n n und L i e b l e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. November 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 sowie der Beigeladenen zu 3; die Beigeladene zu 4 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO. Namentlich verbindet sich mit dem Streitfall keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Soweit die Beschwerde im Schwerpunkt geklärt wissen will, ob Ansprüche nach § 4 Abs. 2 KVG durch Gemeinden rechtswirksam an Private abgetreten werden können und die Zuordnungsbehörden befugt sind, solche Kapitalanteile als Folge einer (Mitteilung einer) Abtretung an Private zu übertragen (zuzuordnen), mag es sich zwar insoweit um abstrakt klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfragen des revisiblen Rechts handeln, welche aber in dem von der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren nicht beantwortet werden würden, weil ein anderer Gesichtspunkt zwingend einem Erfolg der Beigeladenen zu 2 entgegenstehen würde:
a) Wie der beschließende Senat in dem den Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluss vom 3. Juli 2003 - BVerwG 3 B 32.03 - dargelegt hat, müssen rechtsgeschäftliche Abtretungen von (gesetzlichen) Ansprüchen auf Zuordnung von Kapitalanteilen an Energieversorgungsunternehmen durch Gemeinden an (private) Dritte dem Erfordernis des § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 GmbHG genügen. Auch im Streitverfahren leitet die Beigeladene zu 2 ihre Ansprüche nicht etwa aus einer Abtretung (Übertragung) durch Hoheitsakt, sondern aus rechtsgeschäftlichen Abtretungserklärungen bzw. -vereinbarungen ab, welche in einfacher Schriftform und nicht notariell festgehalten worden sind, was zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist. Deshalb müsste ein Revisionsbegehren der Beigeladenen zu 2, welches auf Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und damit auf den rechtlichen Bestand des Bescheids vom 20. Juli 2001 gerichtet wäre, von vornherein daran scheitern, dass ihr ein - auf Abtretungen durch Gemeinden beruhender - Übertragungsanspruch auf Geschäftsanteile im Sinne des § 4 Abs. 2 KVG selbst unter der Voraussetzung nicht zustehen kann, dass Ansprüche gemäß § 4 Abs. 2 KVG abtretungsfähig sein sollten und darüber hinaus Zuordnungsbehörden solchen Abtretungen bei ihren Zuordnungen Rechnung tragen dürfen.
b) Soweit die Beschwerde im Schriftsatz vom 18. Juli 2003 um eine Modizifierung der im Beschluss vom 3. Juli 2003 entwickelten Grundsätze bittet, geben die hierfür angegebenen Gründe dazu keinen Anlass. In dem Beschluss hat der Senat dargelegt, dass der Zweck des von § 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG aufgestellten Erfordernisses auch und gerade dann erfüllt ist, wenn eine Gemeinde ihr zustehende Ansprüche auf Geschäftsanteile an Energieversorgungsunternehmen abtritt. Denn der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Billigung des überwiegenden Schrifttums (vgl. die im Beschluss vom 3. Juli 2003 zitierten Nachweise) herausgearbeitete Zweck der Form ist es zum einen, einen leichten und spekulativen Handel mit Geschäftsanteilen zu verhindern, und zum anderen, eine erfolgte Abtretung besser belegen zu können.
Während es sich zwar mit guten Gründen vertreten ließe, dass eine (originäre) Übertragung von Geschäftsanteilen aus dem ursprünglichen Bestand der Treuhand bzw. BvS als Trägerin der Kapitalgesellschaft auf eine Gemeinde außerhalb dieser vorbenannten Zwecke liegt und daher nicht formbedürftig ist, kann aber nicht mit Aussicht auf Erfolg angezweifelt werden, dass Abtretungsgeschäfte zwischen Gemeinden und privaten Dritten über gesetzliche Ansprüche auf Gesellschaftsanteile die Gefahr eines leichten und spekulativen Handels mit Geschäftsanteilen bergen, welcher durch das Formerfordernis begegnet werden soll. Deshalb sind alle Versuche der Beschwerde vergeblich, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die in vermeintlich ähnlichen Verfahren ergangen sind, für die den Streitfall prägende Konstellation fruchtbar zu machen. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass im Streitfall eine Übertragung von Geschäftsanteilen kraft Gesetzes oder kraft Hoheitsakts in Rede stünde. Schließlich vermag die Beschwerde auch nicht aufzuzeigen, was es rechtfertigen könnte, zwar eine Abtretung von bereits infolge einer behördlichen Übertragung inne- gehabten gemeindlichen Geschäftsanteilen durch eine Gemeinde an einen Dritten dem Formerfordernis des § 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG zu unterwerfen, was auch die Beschwerde offensichtlich nicht in Zweifel ziehen kann bzw. will, aber die Vorstufe der Abtretung einer Rechtsstellung, nämlich die Abtretung eines Anspruchs auf Verschaffung dieser Rechtsstellung, nicht dem Formerfordernis zu unterstellen; der Umstand allein, dass bei einer Zuordnung eines abgetretenen Anspruchs auf Geschäftsanteile zwangsläufig eine Zuordnungsbehörde mitwirkt, rechtfertigt - unbeschadet der offenen Fragen, ob solche Abtretungen zulässig und die Zuordnungsbehörden befugt sind, ihnen zu entsprechen - jedenfalls keine derartige Unterscheidung.
2. Was schließlich die vom Verwaltungsgericht bejahte Frage anbelangt, die die Beschwerde ferner grundsätzlich geklärt wissen will, ob Inhaber von Geschäftsanteilen an Energieversorgungsunternehmen sich gegen eine rechtswidrige Zuordnung von Geschäftsanteilen an Dritte und damit gegen eine Begründung einer (weiteren) Gesellschafterstellung befugtermaßen (§ 42 Abs. 2 VwGO) zur Wehr setzen dürfen, bedarf es nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts als zutreffend zu beurteilen.
a) Zwar ist es richtig, dass eine vertiefte Prüfung, ob subjektive eigene Rechte oder zumindest anderweitig rechtlich geschützte Interessen verletzt sein könnten, (regelmäßig nur) dann erforderlich ist, wenn ein Kläger - wie im Streitfall die Klägerin - nicht unmittelbarer Adressat eines angegriffenen Verwaltungsakts ist (vgl. etwa Beschluss vom 21. Januar 1993 - BVerwG 4 B 206.92 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 188 S. 39 f. m.w.N.). Indessen kann die Klägerin im Streitfall berechtigterweise zumindest rechtlich geschützte bzw. schutzwürdige Interessen vorbringen.
b) Wie der beschließende Senat im Beschluss vom 3. Juli 2003 - BVerwG 3 B 32.03 - ausgeführt hat, versteht man unter einem Geschäftsanteil, welcher in den Fällen des § 4 Abs. 2 KVG übertragen wird, den mitgliedschaftlichen Anteil eines einzelnen Gesellschafters, nach dem sich die Rechte und Pflichten im Verhältnis zur GmbH und zu den anderen Gesellschaftern bestimmen. Von dieser Erkenntnis ist es kein weiter Weg zur Schlussfolgerung, dass (sowohl die Gesellschaft selbst als auch) ein Gesellschafter regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran geltend machen kann, dass nicht in rechtswidriger Weise Dritte durch vermögenszuordnungsrechtliche Maßnahmen zu (neuen bzw. weiteren) Gesellschaftern gemacht werden, weil dadurch zwangsläufig die mitgliedschaftlichen Anteile zueinander und untereinander anders gestaltet werden; mit anderen Worten verändert eine vermögenszuordnungsrechtliche Erzeugung neuer Gesellschafter mit Geschäftsanteilen unmittelbar die mitgliedschaftliche Stellung der anderen Gesellschafter, was zur Folge haben muss, dass diese solche Erzeugungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen dürfen.
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.