Beschluss vom 30.06.2011 -
BVerwG 3 B 77.10ECLI:DE:BVerwG:2011:300611B3B77.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.06.2011 - 3 B 77.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:300611B3B77.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 77.10

  • VG Berlin - 24.06.2010 - AZ: VG 9 K 55.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley, den
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juni 2010 werden verworfen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 027,28 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerinnen, die vom Beklagten mit Rückforderungs- und Leistungsbescheiden vom 3. November 2009 auf Rückzahlung von Lastenausgleich in Anspruch genommen worden sind, begehren die Aufhebung der auf Seite 1 eines mit „Mahnung“ überschriebenen Schreibens des Beklagten vom 12. Januar 2010 enthaltenen Aufforderung zur Zahlung des unter dem 3. November 2009 geforderten Betrages. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen als unzulässig abgewiesen, weil Seite 1 des Schreibens nicht als Verwaltungsakt, sondern als „schlichte Zahlungsaufforderung“ zu betrachten sei, gegen die kein förmlicher Rechtsbehelf gegeben sei. Die Regelungen über die Festsetzung eines Säumniszuschlags und der Kosten der Forderungsverwaltung auf der Rückseite des Schreibens seien nicht Gegenstand der Klage.

2 Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil sind unzulässig. Ein Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, aus dem die Revision zugelassen werden dürfte, wird weder den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend ausdrücklich bezeichnet noch ist er dem Beschwerdevorbringen sinngemäß zu entnehmen. Die Klägerinnen machen mit ihren Ausführungen, die einer Berufungsbegründung ähneln, geltend, das Verwaltungsgericht habe dem Schreiben vom 12. Januar 2010 zu Unrecht den Charakter als Verwaltungsakt abgesprochen. Damit rügen sie die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Das Aufzeigen eines bloßen Subsumtionsfehlers erfüllt die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO jedoch grundsätzlich nicht. Für eine Ausnahme ist hier nichts dargelegt. Insbesondere wird der Vorwurf willkürlicher Auslegung nicht ansatzweise ausgefüllt.

3 Die Beschwerde hätte auch dann keinen Erfolg, wenn man zugunsten der Klägerinnen unterstellen würde, das Vorbringen laufe auf einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinaus. Die Auslegung einer behördlichen Erklärung ist grundsätzlich der Tatsachenermittlung zuzurechnen. Für das Revisionsgericht sind die tatrichterlichen Feststellungen über den Wortlaut einer Erklärung, ihren objektiven Erklärungswert und die Begleitumstände der Erklärung bindend. Das Ergebnis dieser Feststellung ist revisionsgerichtlich nur darauf überprüfbar, ob allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln verletzt sind (Urteil vom 24. März 2011 - BVerwG 3 C 23.10 - juris Rn. 11 m.w.N.). Für einen solchen Verstoß legt die Beschwerde nichts dar. Im Gegenteil erscheint das eingehend begründete Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts auch im Lichte des Beschwerdevorbringens als offensichtlich zutreffend.

4 Eine Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ist ebenfalls nicht entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß dargelegt. Entgegen der pauschalen Behauptung der Klägerinnen hat das Verwaltungsgericht ihren Vortrag zu dem durch Vergleich abgeschlossenen Klageverfahren 9 A 77.06 VG Berlin durchaus zur Kenntnis genommen (vgl. S. 2 letzter Absatz des Urteilsabdrucks). Einer darüber hinausgehenden Auseinandersetzung mit diesem Punkt in den Urteilsgründen bedurfte es ausgehend von der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz nicht.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG.