Beschluss vom 30.06.2008 -
BVerwG 5 B 205.07ECLI:DE:BVerwG:2008:300608B5B205.07.0

Beschluss

BVerwG 5 B 205.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2007 (BVerwG 5 B 190.07 ) betreffend die außerordentliche Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juli und 15. August 2007 sowie der Berichtigungsantrag werden zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die als Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 8. Oktober 2007 zu wertende Gegenvorstellung, mit der die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, hat keinen Erfolg. Das Gleiche gilt für den Berichtigungsantrag, mit dem die Streichung der Worte „und der der Bevollmächtigte der Klägerin nicht entgegengetreten ist“ aus dem Beschluss vom 8. Oktober 2007 beantragt wird.

2 Die Gehörsrüge bzw. Gegenvorstellung ist schon nicht in zulässiger Weise erhoben worden, weil die Gelegenheit zur Rücknahme der Beschwerde offenkundig auch Gelegenheit zur Äußerung zu den in der Verfügung bezeichneten Gründen eröffnete und zudem das vermeintlich abgeschnittene Vorbringen, das über das bisherige hinausgeht, nicht benannt ist. Überdies steht ihrem Erfolg entgegen, dass auf der Grundlage der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 31. August 2007 mitgeteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach insbesondere nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) eine außerordentliche Beschwerde gegen die genannten Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts nicht mehr in Betracht kommt, keine andere Entscheidung als die Verwerfung der Beschwerde erfolgen konnte.

3 Soweit der Prozessbevollmächtigte entsprechend § 119 VwGO Berichtigung des Beschlusses vom 8. Oktober 2007 durch Streichung der genannten Worte begehrt, fehlt es bereits an einer Unrichtigkeit.

4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.