Beschluss vom 30.06.2006 -
BVerwG 3 B 106.05ECLI:DE:BVerwG:2006:300606B3B106.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.06.2006 - 3 B 106.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:300606B3B106.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 106.05

  • VG Berlin - 27.04.2005 - AZ: VG 9 A 133.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
  2. vom 27. April 2005 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 245 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO festgelegten Anforderungen.

2 Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Revision grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerdebegründung zeigt keinen der genannten Revisionszulassungsgründe auf. Sie benennt weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch rügt sie die Divergenz zu einer höchstrichterlichen Entscheidung.

3 Die Beschwerde macht auch keinen Verfahrensfehler geltend. Zwar beanstandet die Klägerin, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in zwei Punkten unzutreffend seien. Das betrifft zum einen die Frage, auf welches Wirtschaftsgut sich die Rückforderung des gewährten Lastenausgleichs wegen des zwischenzeitlich erfolgten Schadensausgleichs bezieht. Während die Klägerin aus der Formulierung des angefochtenen Bescheides entnimmt, die Rückforderung gründe sich nur auf die Rückgabe eines Teils der entzogenen Grundstücke, hat das Verwaltungsgericht aus dem Gesamtinhalt des Bescheides entnommen, dass die Rückforderung wegen der Rückgabe des gesamten entzogenen und im Lastenausgleich entschädigten Grundbesitzes erfolge. Ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dieser unterschiedlichen Bewertung nicht, zumal die Erben der unmittelbar Geschädigten unstreitig tatsächlich den gesamten Grundbesitz zurückerhalten haben.

4 Die Klägerin meint zum anderen, die Kenntnis vom Schadensausgleich sei dem Lastenausgleichsamt schon durch ihre Vorsprache im Jahre 1990 vermittelt worden; dazu müsse die damalige Sachbearbeiterin als Zeugin vernommen werden. Das Verwaltungsgericht hat diese Vorsprache aus Rechtsgründen für irrelevant gehalten, weil der Schadensausgleich erst am 31. Dezember 1992 durch Aufhebung der staatlichen Verwaltung kraft Gesetzes eingetreten sei. Auch insoweit liegt ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts offenkundig nicht vor, weil sich dessen Aufklärungspflichten maßgeblich nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts richteten.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.