Beschluss vom 30.06.2005 -
BVerwG 5 B 93.04ECLI:DE:BVerwG:2005:300605B5B93.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.06.2005 - 5 B 93.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:300605B5B93.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 93.04

  • Bayerischer VGH München - 26.07.2004 - AZ: VGH 12 B 00.9

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 8. September und 7. Oktober 2004 (vor Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung) sowie vom 16. November 2004 (nach Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung) rechtfertigen die Zulassung der Revision nach §§ 133, 132 Abs. 2 VwGO nicht.
Der Kläger behauptet zwar unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 1996 - BVerwG 5 C 31.95 -, dass die Berufungsentscheidung "gegen die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze bezüglich der Gewährung von Pflegegeld" verstoße. Damit macht er aber nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall geltend, ohne eine Divergenz als Revisionszulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu bezeichnen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 - NVwZ 2002, 83 <86>). Denn dafür müsste er aufzeigen, dass und inwiefern ein die Berufungsentscheidung tragender (abstrakter) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. An dieser unverzichtbaren Gegenüberstellung voneinander abweichender Rechtssätze (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712) fehlt es. Auch mit der Rüge, es liege "ein eindeutiger Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor", wird nur ein Fehler in der Rechtsanwendung im Einzelfall, nicht aber eine Divergenz oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung deshalb zugelassen werden, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus der Sicht des Klägers "in letzter Konsequenz (bedeute), dass Nichtverwandte quasi unterhaltspflichtig" würden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass weder der Kläger noch seine Ehefrau, die Großmutter des Kindes, für dieses unterhaltspflichtig waren. Der Kläger verkennt, dass allein ein Bedarf an Unterhalt nicht als Grund für Leistungen nach § 39 SGB VIII ausreicht. Ob die Begründung, mit der der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger die Ernsthaftigkeit, weitere Pflege ohne Pflegegeldleistungen abzulehnen, abspricht, in ihrer Grundsätzlichkeit trägt, bedarf schon deshalb keiner Klärung, weil die Ehefrau des Klägers und Großmutter des Kindes im Klageverfahren um die hier streitgegenständlichen Pflegegeldleistungen für die Zeit vom 2. April 1997 bis 28. Januar 1998 vor dem Verwaltungsgericht (Niederschrift über die Sitzung am 11. Oktober 1999 <VG-Akte Bl. 168>) erklärt hat: "Würde man mich vor die Alternative stellen, das Kind entweder weiter unentgeltlich zu erziehen oder das Kind unter Leistung öffentlicher Jugendhilfe bei einer anderen Pflegefamilie unterzubringen, würde ich mich für die Erziehung des Kindes entscheiden; ich will es nicht hergeben."
Schließlich kann die Revision nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Zu Unrecht rügt die Beschwerde, "ein Beweisantrag des Klägers, die Vernehmung des Zeugen (W.), (sei) übergangen" worden, und macht geltend, "der Zeuge (W.) hätte ... angehört werden müssen". Ein Verfahrensfehler liegt in der Nichtvernehmung des Herrn W. als Zeugen nicht. Zwar hatte der Verwaltungsgerichtshof die Vernehmung des Herrn W. zunächst beschlossen, dies aber später aufgehoben, nachdem dieser mit Schreiben vom 1. Juni 2004 mitgeteilt hatte, er habe an das Beweisthema keine Erinnerung mehr. In Kenntnis dieses Schreibens des Herrn W. sowie des diesbezüglichen Beweisaufhebungsbeschlusses hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Antrag auf Zeugenvernehmung des Herrn W. gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.