Beschluss vom 30.06.2005 -
BVerwG 5 B 129.04ECLI:DE:BVerwG:2005:300605B5B129.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.06.2005 - 5 B 129.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:300605B5B129.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 129.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.09.2004 - AZ: OVG 14 A 3588/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht wegen einer Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Zwar trägt die Klägerin vor, dass die Sachverhalte in den vom Bundesverwaltungsgericht am 13. November 2003 entschiedenen Streitsachen BVerwG 5 C 14.03 , 5 C 40.03 und 5 C 41.03 anders gelagert gewesen seien als der Sachverhalt in der hier zu entscheidenden Streitsache und in wesentlichen Punkten mit diesem nicht vergleichbar gewesen seien. Damit ist aber keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bezeichnet. Vielmehr ist es zur Begründung einer Divergenz erforderlich, einen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz anzugeben und aufzuzeigen, dass und inwieweit dieser von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - <NVwZ-RR 1996, 712>, vom 9. Juni 1999 - BVerwG 11 B 47.98 - <NVwZ 1999, 1231> und vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 - <NVwZ 2002, 83>). Eine solche Gegenüberstellung voneinander abweichender Rechtssätze enthält die Beschwerde nicht.
Die Revision kann auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Antwort auf die Frage, was für die Annahme eines Bekenntnisses auf andere Weise positiv ausreichend ist, nicht im Grundsätzlichen - allein hierfür käme eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht - weitergehend dahingehend präzisiert werden, dass, wie von der Klägerin vorgeschlagen, in der Kumulation bestimmter einzelner Umstände ein ausreichendes Bekenntnis zu sehen sei. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht bereits abstrakt umschrieben, was für ein Bekenntnis "auf andere Weise" erforderlich und ausreichend ist: "Um ein Bekenntnis 'auf andere Weise' auszufüllen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise - über das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus - nach außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt" (BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 41.03 - <Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104>). Ausreichend sind Umstände, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft haben zu Tage treten lassen (BVerwG, a.a.O.). Ob im jeweils konkreten Fall ein solches Bekenntnis angenommen werden kann, obliegt der Beurteilung im Einzelfall.
Schließlich kann die Revision nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin war eine weitere Aufklärung durch "erneute Parteianhörung" der Klägerin nicht geboten. Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt. Zudem ist das Berufungsgericht vom Vortrag der Klägerin, sie habe "nachgefragt, ob man die Nationalität ändern könne", ausgegangen, hat darin aber keinen "Akt des Bekenntnisses auf vergleichbare Weise" gesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).