Beschluss vom 30.06.2004 -
BVerwG 1 B 290.03ECLI:DE:BVerwG:2004:300604B1B290.03.0

Beschluss

BVerwG 1 B 290.03

  • Hessischer VGH - 28.10.2003 - AZ: VGH 7 UE 3453/00.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde der Klägerinnen ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
ob die zu Art. 16 a Abs. 1 GG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beachtlichkeit der inländischen Fluchtalternative entwickelten Regeln auch für § 51 Abs. 1 AuslG anwendbar sind oder ob aufgrund der Kongruenz des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG die Anwendbarkeit der inländischen Fluchtalternative im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG ausscheiden muss.
Die Beschwerde meint, wegen der Unterschiedlichkeit der Rechtsfolgen des § 51 Abs. 1 AuslG im Gegensatz zu Art. 16 a GG seien die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Regeln zur Beachtlichkeit einer inländischen Fluchtalternative im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht anwendbar. Sie beruft sich wegen der Einzelheiten auf die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 3. November 1999 (Gerichtsakte Bl. 38 ff.). Für diese Auffassung spreche auch der materiellrechtliche Kern des § 51 Abs. 1 AuslG, der als Verbot, nämlich als Einschränkung der Abschiebung, formuliert sei und nicht als Bestimmung zur Gewährung von Schutz. Die Klägerinnen hätten deshalb im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht auf eine inländische Fluchtalternative im Kosovo verwiesen werden dürfen.
Dieses Vorbringen führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Denn die aufgeworfene Frage ist bereits geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht wendet in ständiger Rechtsprechung die vom Bundesverfassungsgericht zum Asylrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG aufgestellten Grundsätze über die inländische Fluchtalternative auch im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG an (vgl. etwa Urteil vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 15.99 - BVerwGE 109, 353; speziell zum Kosovo: Beschluss vom 4. Juli 2001 - BVerwG 1 B 189.01 - Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 47). Wegen der hierfür maßgeblichen Erwägungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen (BA S. 11 f.). Die Beschwerde trägt hierzu keine neuen, bisher noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte vor, die einen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf in dieser Frage begründen. Soweit sie meint, es sei völkerrechtlich verboten, einen Ausländer durch zwangsweise Abschiebung in den Verfolgerstaat politischer Verfolgung auszusetzen, verkennt sie, dass dies auch bei Bejahung einer inländischen Fluchtalternative im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht zu befürchten ist. Denn die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde hat in solchen Fällen sicherzustellen, dass der Ausländer nur in verfolgungsfreie, sichere Gebiete des Abschiebezielstaats abgeschoben wird (vgl. Urteil vom 16. November 1999 - BVerwG 9 C 4.99 - BVerwGE 110, 74 <80>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.