Beschluss vom 30.05.2017 -
BVerwG 6 B 40.16ECLI:DE:BVerwG:2017:300517B6B40.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.05.2017 - 6 B 40.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:300517B6B40.16.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 40.16

  • VG Halle - 26.11.2009 - AZ: VG 3 A 294/08 HAL
  • OVG Magdeburg - 10.03.2016 - AZ: OVG 3 L 30/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Tegethoff
beschlossen:

  1. Von dem Verfahren BVerwG 6 B 40.16 wird die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. März 2016 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 B 40.17 fortgeführt.
  2. Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie auf Beiordnung eines Notanwalts für seine Beschwerde werden abgelehnt.
  3. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. März 2016 wird verworfen.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  5. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 38 906,37 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Der Senat trennt die bisher unter einem Aktenzeichen geführten selbständigen Rechtsmittelverfahren und führt das Beschwerdeverfahren des Beklagten unter dem neuen Aktenzeichen fort. Der diesbezüglich gestellte Prozesskostenhilfeantrag des Klägers behält das bisherige Aktenzeichen (BVerwG 6 PKH 28.16 ). Beide Verfahren werden mit gesondertem Beschluss entschieden.

2 2. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 10. März 2016 das erstinstanzliche Urteil, soweit es den Beklagten zur Bescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet hat, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert und dahingehend neu gefasst, dass der Beklagte verpflichtet wird, den mitgliederbezogenen Anteil an dem Landeszuschuss für die Jüdische Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt für das Jahr 2008, soweit der Betrag von 29 706,60 € nicht überschritten wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, und die Klage im Übrigen abgewiesen wird. Kläger und Beklagter haben gegen dieses Urteil jeweils Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

3 Der vom Kläger für das Beschwerdeverfahren beauftragte Prozessbevollmächtigte nahm die Beschwerde mit am 14. Juni 2016 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz zurück. Das Berufungsgericht stellte daraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 21. Juni 2016 ein. Mit Schriftsatz vom 30. September 2016 legte der Kläger durch einen weiteren Prozessbevollmächtigten erneut Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Zugleich beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe den damaligen Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens beauftragt. Es sei danach nur einmal ein Kontakt zu dem Bevollmächtigten möglich gewesen, der ihm die Übersendung der Beschwerdeschrift zugesagt habe. Er sei davon ausgegangen, dass sein Auftrag rechtzeitig erledigt worden sei. Erst durch eine Akteneinsicht habe er davon Kenntnis erlangt, dass eine Beschwerdeschrift beim Berufungsgericht nicht eingegangen sei. Während des Verfahrens beantragte der Kläger zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten sowie mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 die Beiordnung eines Notanwalts.

4 3. Die in seinem Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Rechtsanwalts sowie Beiordnung eines Notanwalts sind abzulehnen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Rechtsanwalts scheidet nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO aus, weil die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet. Sie ist als unzulässig zu verwerfen (s. unter 4.). Auch kommt die Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht, weil die hierfür gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen, dass der Kläger in einem Verfahren mit Anwaltszwang einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, nicht erfüllt sind.

5 4. Die mit Schriftsatz vom 30. September 2016 eingelegte erneute Beschwerde des Klägers wahrt das in § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierte Fristerfordernis nicht. Danach ist die Beschwerde bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Das angefochtene und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Urteil ist dem Kläger am 13. April 2016 zugestellt worden, sodass die Frist zur Einlegung der Beschwerde mit Ablauf des 13. Mai 2016 endete.

6 Dem Kläger kann die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist nicht gewährt werden, weil er nicht, wie § 60 Abs. 1 VwGO es verlangt, ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. Der Kläger hat das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zwar ursprünglich wirksam und fristgemäß durch seinen hierfür von ihm beauftragten Prozessbevollmächtigten eingelegt, aber durch die Rücknahme nach Ablauf der Einlegungsfrist rückgängig gemacht. Der Umstand, dass der damalige Prozessbevollmächtigte angeblich ohne entsprechende Weisung des Klägers gehandelt hat, rechtfertigt keine Wiedereinsetzung mit dem Ziel, das Rechtsmittel erneut einzulegen. Denn die vom Kläger erteilte Vollmacht für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ermächtigt den Prozessbevollmächtigten im Verhältnis zu Gericht und Gegner zu allen den vorliegenden Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 81 und 83 ZPO). Dazu gehört auch die Zurücknahme einer zuvor eingelegten Beschwerde (vgl. entsprechend zur Einlegung der Berufung BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 33.95 - Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3 S. 3 f. unter Hinweis auf BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 1987 - IV b ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496 und vom 16. Mai 1991 - III ZB 1/91 - NJW 1991, 2839). Die Prozesshandlungen des Prozessbevollmächtigten muss sich der vertretene Beteiligte zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Gegenstand des klägerischen Beschwerdeverfahrens war die teilweise Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil auf die Berufung des Beklagten. Dieser Teil betraf die im Berufungsverfahren noch geltend gemachte Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des mitgliederbezogenen Anteils an dem Landeszuschuss. Diesen bezifferte der Kläger auf 107 519,34 €, während das Berufungsgericht eine Bescheidungsverpflichtung nur zuerkannt hat, soweit der Betrag von 29 706,60 € nicht überschritten wird. Der Differenzbetrag von 77 812,74 € ist wegen des streitgegenständlichen Bescheidungsbegehrens für die Streitwertfestsetzung zu halbieren.