Beschluss vom 30.05.2002 -
BVerwG 7 B 32.02ECLI:DE:BVerwG:2002:300502B7B32.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.05.2002 - 7 B 32.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:300502B7B32.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 32.02

  • VG Berlin - 30.11.2001 - AZ: VG 31 A 473.98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. November 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 266 598 € (entspricht 521 420 DM) festgesetzt.

Die Klägerin beansprucht die Rückübertragung von zwei ehemals kleingärtnerisch genutzten Grundstücken, die sie im Mai 1987 im Zusammenhang mit ihrer Ausreise aus der DDR den Beigeladenen, ihren Schwestern, geschenkt hat. Der Beklagte stellte die Entschädigungsberechtigung der Klägerin fest und lehnte die Rückübertragung ab, weil die Beigeladenen die Grundstücke redlich erworben hätten. Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben, nachdem die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung verpflichtet hatte, im Fall der Restitution die Grundstücke unentgeltlich ihren Eltern zurückzuübertragen. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beigeladenen hat keinen Erfolg, da das angegriffene Urteil auf den als Zulassungsgrund allein geltend gemachten Verfahrensmängeln nicht beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Klagebefugnis hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen, wonach die Klägerin das Grundstückseigentum im Jahr 1971 nach Maßgabe einer Treuhandabrede zugunsten ihrer Eltern erworben und im Jahr 1987 durch ausreisebedingten Zwang aufgegeben hat, ohne Verfahrensfehler bejaht. Die Klägerin kann durch den Verlust ihres Eigentums an den Grundstücken in ihren Rechten verletzt sein. Ihre frühere Eigentümerstellung wird durch die nur schuldrechtlich wirkende Treuhandabrede nicht in Frage gestellt. Daraus folgt zugleich, dass eine Beiladung der durch die Treuhandabrede begünstigten Eltern der Klägerin nicht i.S.d. § 65 Abs. 2 VwGO notwendig war. Deren Rechtsstellung konnte durch die vom Verwaltungsgericht zu treffende Entscheidung über die Rückübertragung der Grundstücke nicht unmittelbar beeinträchtigt werden, weil das Vermögensgesetz dem nur schuldrechtlich berechtigten Treugeber keine eigenen Rechte einräumt (vgl. § 2 Abs. 2 VermG). Davon abgesehen ist ein ordnungsgemäß Beteiligter mangels Beschwer gehindert, die unterbliebene Beiladung Dritter zu rügen (Beschluss vom 4. April 2000 - BVerwG 7 B 190.99 - VIZ 2000, 661).
Die erhobenen Aufklärungsrügen (§ 86 Abs. 1 VwGO) sind unbegründet. Zu einer Prüfung der Echtheit der im Widerspruchsverfahren vorgelegten, von den Beigeladenen und den Eltern der Klägerin unterschriebenen Vertragsurkunde vom 11. Mai 1987 bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, da die von der Beschwerde behauptete Unechtheit aus der Luft gegriffen ist und durch keinerlei greifbare Anhaltspunkte gestützt wird; derart unsubstantiierten Behauptungen braucht das Gericht nicht nachzugehen. Bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben die Beigeladenen nicht in Abrede gestellt, dass sie die Vereinbarung unterschrieben haben. Aus welchen Motiven sie sich zu ihrer Unterzeichnung bereit erklärt haben, ist für die Echtheit der Urkunde unerheblich. Durch die im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen von vier Geschwistern der Klägerin wird die Echtheit der Urkunde schon deswegen nicht erschüttert, weil sie sich zu der in Rede stehenden Vereinbarung nicht geäußert haben. Die Würdigung dieser Urkunde als Beleg dafür, dass der Schenkung der Grundstücke an die Beigeladenen der Fortbestand der Treuhandabrede zugunsten der Eltern zugrunde gelegen habe, ist frei von Verfahrensfehlern.
Angesichts dessen, dass die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung die Unterzeichnung der als "Vertrag" bezeichneten Urkunde vom 11. Mai 1987 eingeräumt und keine Beweisanträge gestellt hatten, musste es sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, die als Zeugen geladenen Eltern und die von der Klägerin benannte Zeugin G. zu vernehmen. Dem Vertrag zufolge haben sich die Beigeladenen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Schenkung damit einverstanden erklärt, dass die Grundstücke weiterhin von ihren Eltern genutzt, alle finanziellen Lasten von den Eltern getragen und ein Weiterverkauf oder eine Teilung der Grundstücke ausgeschlossen sein würden. Da die im Verfahren gemachten schriftlichen Angaben der Eltern widersprüchlich waren und die in das Wissen der Zeugin G. gestellte Tatsache einer Treuhandabrede jedenfalls nicht entgegenstand, durfte das Verwaltungsgericht den Beweiswert entsprechender Aussagen als vernachlässigbar gering ansehen und seine Überzeugung, dass die Schenkung der Grundstücke an die Beigeladenen auf einer die Schutzwürdigkeit eines Vertrauens in das Behaltendürfen ausschließenden Treuhandabrede beruht habe, auf die einschlägige Vertragsurkunde sowie den übrigen Akteninhalt stützen, ohne damit seine Pflicht zur Sachaufklärung zu verletzen.
Ein Aufklärungsmangel liegt schließlich nicht darin, dass das Verwaltungsgericht keinen Zeugenbeweis zu der dem Rechtserwerb der Klägerin im Jahr 1971 zugrunde liegenden Treuhandabrede zugunsten der Eltern und zur Kenntnis der Beigeladenen hiervon erhoben hat. Eine Aufklärung in dieser Richtung musste sich dem Verwaltungsgericht schon deswegen nicht aufdrängen, weil sich die Beigeladenen im Verwaltungsverfahren auf eine von ihnen vorgelegte Stellungnahme der Eltern berufen hatten, aus der hervorgeht, dass die in Rede stehenden Grundstücke auf Kosten der Eltern von der Klägerin als Treunehmerin nur zu dem Zweck erworben worden waren, um das Verbot einer unzulässigen Eigentumskonzentration zu umgehen. Da sich die Klägerin diese Darstellung im Verwaltungsprozess zu Eigen gemacht und folgerichtig für den Fall ihres Klageerfolgs die unentgeltliche Rückgabe der Grundstücke an die Eltern zugesagt hat, bestand zu weiterer Beweiserhebung kein Anlass. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Durchgangserwerb der Klägerin in Verbindung mit ihrer Rückgabeverpflichtung den in der Familie getroffenen Vereinbarungen über das rechtliche Schicksal der Grundstücke entspreche, lässt keine Verfahrensfehler erkennen. Die gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung gerichteten Angriffe der Beschwerde ergeben keinen Grund für die Zulassung der Revision.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.