Beschluss vom 30.04.2013 -
BVerwG 1 WB 56.12ECLI:DE:BVerwG:2013:300413B1WB56.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.04.2013 - 1 WB 56.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:300413B1WB56.12.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 56.12

  • BMVg - 04.09.2012 - AZ: R II 2 25-05-10 284/12

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Utsch und
den ehrenamtlichen Richter Oberfeldarzt Dr. Falkenberg
am 30. April 2013 beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung, ihm die Ergebnisse der Perspektivkonferenz (PK) I 2012 offenzulegen.

2 Der 1968 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Oktober 2029 enden wird. Er wurde am 21. Juni 2010 zum Oberstleutnant ernannt und mit Wirkung vom 1. April 2010 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Seit dem 1. April 2011 wird er als Artillerie-Stabsoffizier und Rüstungs-Stabsoffizier Streitkräfte im ...in ... verwendet.

3 Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 ersuchte der Antragsteller das Personalamt der Bundeswehr, noch vor der im März stattfindenden PK I 2012 ein Personalgespräch zu führen. Er bat um konkrete Informationen über seinen weiteren Verwendungsaufbau und um eine belastbare Aussage über die Förderungsmöglichkeiten in seiner derzeitigen Ausbildungs- und Verwendungsreihe; zugleich beantragte er - falls erforderlich - einen Wechsel in den Kompetenzbereich Rüstungs- und Nutzungsmanagement bzw. Ausbildungsmanagement.

4 Mit seiner am 19. März 2012 beim Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - eingegangenen Beschwerde vom 28. Februar 2012 machte der Antragsteller im Wege des Untätigkeitsrechtsbehelfs geltend, dass er auf seine Fragen noch keine zureichende Antwort erhalten habe. Im Frühjahr 2008 habe man ihm eröffnet, dass es für den weiteren Verwendungsaufbau in die Ebene A 15 unerlässlich sei, stellvertretender Bataillonskommandeur in ... zu werden. Unter Zurückstellung seiner familiären Belange habe er damals diesem Wunsch seiner Personalführung entsprochen. Obwohl er nachfolgend als Inspektionschef und als stellvertretender Bataillonskommandeur eine sehr gute Beurteilung erhalten habe (Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten von 8,3 und Entwicklungsprognose „deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive“), sei ihm in der PK I 2010 keine A 15-Perspektive zugesprochen worden. In seiner aktuellen Beurteilung hätten ihm seine Vorgesetzten erneut einen Durchschnittswert von 8,3 und eine Entwicklungsprognose „deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive“ attestiert. Vor diesem Hintergrund habe er mit dem Antrag vom 17. Januar 2012 eine konkrete Information über seinen weiteren Werdegang und über die Förderungsmöglichkeiten erhalten wollen. Sein Personalführer habe ihm daraufhin am 25. Januar 2012 telefonisch mitgeteilt, der Geburtsjahrgang sei schon voll und ein Personalgespräch mache derzeit aus seiner Sicht keinen Sinn; die gestellten Fragen könne er nicht beantworten. In einem weiteren Telefongespräch am 26. Januar 2012 habe ihn der Personalführer darüber informiert, dass in seinem Geburtsjahrgang 1968 nach dem derzeitigen Personalstrukturmodell noch eine Förderungsmöglichkeit A 15 verfügbar sei, die das Personalamt im Vorgriff auf das neue Personalstrukturmodell jedoch nicht mehr besetzen wolle. Für ihn, den Antragsteller, entstehe dadurch der Eindruck, dass man ungeachtet der aktuellen Beurteilungen seine Zuordnung in seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe nicht mehr verändern wolle. Das stelle einen klaren Verstoß gegen den Grundgedanken der Perspektivkonferenz I dar, die dazu dienen solle, den Offizier seiner Eignung, Befähigung und Leistung entsprechend aufzubauen und zu verwenden. Dies bedinge im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG und mit § 3 Abs. 1 SG, dass es möglich sein müsse, Offiziere auf- und abzuberaten; anderenfalls würden Beurteilungen obsolet. Sein Verwendungsaufbau scheine ihm eher zufällig und nach dem Motto „Lücken stopfen“ entstanden zu sein.

5 Am 26. April 2012 führte der Personalführer mit dem Antragsteller ein Personalgespräch. Er teilte ihm mit, dass ausweislich des Ergebnisses der PK I 2012 seine derzeitige individuelle Förderperspektive A 14 sei. Der Antragsteller sei seit seinem 37. Lebensjahr im Rahmen der Perspektivkonferenzen turnusmäßig alle zwei Jahre betrachtet worden. Dabei habe er sich bislang für die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive A 15 im Leistungsvergleich und gemessen am jeweils aktuellen strukturellen Beratungsbedarf nicht durchsetzen können. Die letztmalige Betrachtung für eine Förderung oberhalb der Laufbahnperspektive finde spätestens fünf Jahre vor der Zurruhesetzung statt, im Fall des Antragstellers im Jahr 2024. Dabei seien die künftigen strukturellen Umfänge der nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten in seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe zu berücksichtigen. Es sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller anlassbezogen für Verwendungen auf konkreten Dienstposten der A 15-Ebene in seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe und darüber hinaus mitbetrachtet werden könne. Für die Planung einer konkreten Anschlussverwendung nach seiner derzeitigen Verwendung im Heeresamt (bis 31. März 2014) müssten die abschließende Entscheidung zur Feinstruktur im Rahmen der anstehenden Umstrukturierung der Bundeswehr sowie die Auswirkung von Strukturbegleitmaßnahmen abgewartet werden.

6 Mit dem angefochtenen Beschwerdebescheid vom 4. September 2012 erklärte der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde für gegenstandslos. Zur Begründung führte er aus, dass das vom Antragsteller gewünschte Personalgespräch und die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Fragen mittlerweile durchgeführt worden seien.

7 Gegen diese ihm am 17. September 2012 eröffnete Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 19. November 2012 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

8 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:

9 Er strebe an, die Einsichtnahme bzw. Offenlegung des Ergebnisses der PK I 2012 zu erreichen und gegebenenfalls im Nachgang zur PK l eine Perspektive A 15 zu erhalten, um dann auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten versetzt bzw. eingeplant werden zu können. Aus seinem Geburtsjahrgang und seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe 61 sei Oberstleutnant S. aufgrund der zuerkannten Perspektive der PK l auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten gefördert worden. Die Beurteilung dieses Soldaten bewege sich im Bereich des Wertes 6; er verfüge über eine Entwicklungsprognose „oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive“. Demgegenüber sei er, der Antragsteller, zuletzt mit einem Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten von 8,3 und mit einer Entwicklungsprognose „deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive“ beurteilt worden. Deshalb erschließe sich ihm nicht, aus welchen Gründen Oberstleutnant S. auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 versetzt, ihm selbst aber noch nicht einmal die entsprechende Perspektive in der PK I zuerkannt worden sei. Ferner führe seine Nichtberücksichtigung in der Konferenz dazu, dass er in der Phase der Umgliederung der Bundeswehr - hier im Heeres-amt - nicht für Stellen der Dotierungshöhe A 15 vorgeschlagen werde, obwohl in seinen bisherigen Beurteilungen konkrete A 16-Hinweise vorhanden seien und eine Perspektive deutlich oberhalb der Laufbahnperspektive aufgezeigt worden sei. Das Auswahlverfahren sei aus seiner Sicht mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG nicht zu vereinbaren.

10 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. März 2013 hat der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren modifiziert und betont, es gehe ihm entgegen der Auffassung des Bundesministers der Verteidigung nicht um die Anfechtung seines eigenen Ergebnisses in der PK I 2012 und auch nicht um die Anfechtung des Ergebnisses dieser Konferenz hinsichtlich der Konkurrenten. Auch gehe es ihm nicht um die Verpflichtung oder Neubescheidung hinsichtlich der Zuerkennung einer eigenen A 15-Perspektive im Rahmen der Perspektivkonferenz 2012 oder um seine eigene förderliche Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten. Er wünsche lediglich die Einsichtnahme bzw. Offenlegung der Ergebnisse der PK I 2012. Diesem Anliegen sei weder in der Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom 4. September 2012 noch im Personalgespräch Rechnung getragen worden. Die Gründe seiner Nichtberücksichtigung in der Konferenz habe man ihm nicht detailliert und nachvollziehbar dargelegt. Aus seiner Sicht handele es sich bei den Ergebnissen einer Perspektivkonferenz nicht nur um Vorüberlegungen oder Zwischenentscheidungen ohne Maßnahmecharakter. Vielmehr setze schon mit dem Ergebnis der Perspektivkonferenz 2012 sein Bewerbungsverfahrensanspruch hinsichtlich der Auswahlentscheidungen für nach Besoldungsgruppe A 15 bewertete Dienstposten ein. Bereits das Ergebnis der Perspektivkonferenz müsse mit den materiellen Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG im Einklang stehen. Nur derjenige Soldat, der eine A 15-Perspektive in der PK I zuerkannt bekomme, werde in der Folge auch für die Besetzung eines A 15-Dienstpostens mitbetrachtet. Offiziere ohne eine derartige zuerkannte Perspektive würden bei der Besetzung von Dienstposten der A 15-Ebene in einem Konkurrentenvergleich gar nicht erst berücksichtigt. Deshalb sei die Offenlegung des Ergebnisses der Konferenz zwingend geboten.

11 Der Antragsteller beantragt zuletzt,
den Bundesminister der Verteidigung unter Aufhebung des Beschwerdebescheids vom 4. September 2012 zu verpflichten, die Ergebnisse der Perspektivkonferenz I 2012 offenzulegen.

12 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

13 Er hält den Antrag für unzulässig. Das Informationsanliegen des Antragstellers sei mit der Durchführung des Personalgesprächs am 26. April 2012 erledigt worden. Deshalb fehle dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Soweit sich der Antragsteller gegen die Versetzung von Oberstleutnant S. auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten wende, sei der Antrag unzulässig, weil dieses Rechtsschutzbegehren sowie das negative Ergebnis der PK I 2012 für den Antragsteller nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen seien. Die fehlende Zuerkennung einer A 15-Perspek-tive könne der Antragsteller nicht beanstanden, weil es sich bei dem Ergebnis von Perspektivkonferenzen um eine dienstinterne Bewertung handele, die eine gesonderte Entscheidung über die konkrete Versetzung auf einen entsprechenden Dienstposten erst vorbereiten solle.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - 956/12 und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

15 Der Antrag, den Bundesminister der Verteidigung unter Aufhebung des Beschwerdebescheids vom 4. September 2012 zu verpflichten, dem Antragsteller die Ergebnisse der Perspektivkonferenz I 2012 offenzulegen, ist unzulässig.

16 1. Das Ergebnis der PK I 2012 ist dem Antragsteller, soweit es ihn individuell betrifft, im Rahmen des Personalgesprächs am 26. April 2012 - noch vor Erlass des angefochtenen Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung vom 4. September 2012 - eröffnet worden. In dieser Hinsicht fehlt dem Antragsteller für das gerichtliche Verfahren das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, zumal er ausdrücklich betont hat, sein individuelles Ergebnis der PK I 2012 nicht anzufechten.

17 2. Soweit sich das Offenlegungsbegehren im weiteren Sinne auf die - also ersichtlich alle - Ergebnisse der PK I 2012 im Konkurrentenvergleich erstreckt, ist der Antrag unzulässig, weil dieses Begehren nicht Gegenstand der Beschwerde war. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Wehrdienstgerichts durch die Beschwerdeschrift bestimmt. Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung kann danach nur die ursprünglich mit der Beschwerde angefochtene Maßnahme oder Unterlassung sein. Die rechtliche Würdigung eines hiervon abweichenden Vortrags im gerichtlichen Verfahren kommt nicht in Betracht, weil die Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageänderung oder Klageerweiterung vergleichbares Rechtsinstitut nicht kennt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 69.08 und 1 WB 74.08 - Rn. 24 m.w.N.). Eine gewünschte Offenlegung der Ergebnisse der PK I 2012 war nicht Gegenstand der Beschwerde des Antragstellers vom 28. Februar 2012.

18 Davon abgesehen kann ein Antragsteller nur die Verletzung von ihm individuell zustehenden Rechten („seinen“ Rechten) nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO geltend machen. Ihm steht hingegen nicht das Recht zu, gleichsam wie ein „Untersuchungsausschuss“ die Offenlegung aller Ergebnisse der Perspektivkonferenz zu verlangen, um sie dann einer objektiven Rechtskontrolle zu unterziehen oder dies durch das angerufene Wehrdienstgericht zu veranlassen.

19 3. Sollte das Antragsbegehren im Sinne einer „Stufenklage“ darauf gerichtet sein, die Offenlegung der Konferenzergebnisse nur als Zwischenschritt zu der eigentlich angestrebten inhaltlichen Kontrolle der Konferenzergebnisse zu erreichen, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Denn bei dem Gegenstand dieser „Stufenklage“ handelt es sich nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO. Zutreffend weist der Bundesminister der Verteidigung darauf hin, dass die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen (und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive) nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine gerichtlich isoliert angreifbaren Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO darstellen, weil sie als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen noch nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO berühren (vgl. z.B. Beschluss vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 3.09 - Rn. 14 m.w.N.).

20 Mit seiner Auffassung, dass dieser Rechtsprechung im vorliegenden Verfahren nicht zu folgen sei, weil in der Perspektivkonferenz bereits über die Besetzung bestimmter Dienstposten vorentschieden werde, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Er verkennt, dass in Perspektivkonferenzen - wie der Name sagt - lediglich über Perspektiven eines Soldaten und über seinen Verwendungsaufbau, letztlich also über Planungen entschieden wird, hingegen nicht über die Besetzung bestimmter Dienstposten und schon gar nicht über die Beförderung der für die jeweilige individuelle Perspektive ausgewählten Soldaten. Weder Art. 33 Abs. 2 GG bzw. § 3 Abs. 1 SG noch das Rechtsstaatsprinzip gebieten im Sinne eines vorverlagerten Rechtsschutzes die selbstständige Anfechtbarkeit der Ergebnisse von Perspektivkonferenzen oder der Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive. Es genügt vielmehr - auch unter dem Blickwinkel der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) - , dass der Soldat gegen eine ihn belastende konkrete Verwendungsentscheidung zugunsten eines Konkurrenten oder gegen die Ablehnung eines eigenen Antrags auf eine bestimmte förderliche Verwendung im Wehrbeschwerdeverfahren vorgehen kann und dass in diesem Rahmen gegebenenfalls auch überprüft wird, ob die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive, soweit sie bei der Verwendungsentscheidung eine entscheidungserhebliche Rolle gespielt hat, rechtmäßig war (vgl. dazu Beschluss vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 69.08 und 1 WB 74.08 - Rn. 30).

21 4. Der Antrag ist auch dann unzulässig, wenn man das Begehren des Antrag-stellers in der Sache als Ersuchen versteht, Akteneinsicht in die Konferenzunterlagen der PK I 2012 zu nehmen.

22 Gemäß § 29 Abs. 7 SG hat ein Soldat ein - im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO prozessual geschütztes - Recht auf Akteneinsicht nur in die ihn selbst betreffenden Personalunterlagen, also z.B. in seine Beurteilungen oder in die Unterlagen, die im Sinne des materiellen Personalaktenbegriffs zu seinen Personalakten gehören (vgl. dazu im Einzelnen: Beschluss vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 89.90 und 1 WB 113.90 - BVerwGE 93, 28 = NZWehrr 1991, 158). Dieses Akteneinsichtsrecht erstreckt sich aber nicht auf Personalunterlagen, die andere Soldaten betreffen, auch nicht auf Konferenzunterlagen über andere Soldaten. Etwas anderes gilt ausnahmsweise für Konkurrentenstreitigkeiten. Soldaten, die sich um einen höherwertigen Dienstposten bewerben, haben nach der Rechtsprechung des Senats einen Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG, wenn sie in einem konkreten Auswahlverfahren um einen bestimmten höherwertigen Dienstposten eine Konkurrentenstreitigkeit anhängig machen. Dieser Akteneinsichtsanspruch ist jedoch begrenzt auf die Einsicht in die Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen, die der Auswahlentscheidung zugrunde liegen (Beschluss vom 20. November 2012 - BVerwG 1 WB 4.12 - Rn. 30). Der Akteneinsichtsanspruch kann also nicht losgelöst von einem konkreten Konkurrentenstreitverfahren oder isoliert ohne Anfechtung einer Auswahlentscheidung für eine konkrete Verwendung geltend gemacht werden. Insbesondere kann dieser Anspruch auch nicht als allgemeines „Ausforschungsbegehren“ verfolgt werden, um dann auf der Grundlage einer alle Kandidaten umfassenden Akteneinsicht zu entscheiden, ob ein Konkurrentenstreit eingeleitet werden soll oder nicht.

23 Da der Antragsteller im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. März 2013 ausdrücklich erklärt hat, eine Konkurrentenstreitigkeit nicht anzustreben, kommt auch unter diesem Blickwinkel ein Einsichtsrecht in Konferenzunterlagen nicht in Betracht, zumal dies nur dann zulässig wäre, wenn die Konferenzunterlagen unverändert Eingang in die maßgeblichen Auswahlerwägungen für eine konkrete Verwendungsentscheidung gefunden hätten.

24 5. Dem Antragsteller sind keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.