Beschluss vom 30.04.2008 -
BVerwG 7 B 6.08ECLI:DE:BVerwG:2008:300408B7B6.08.0

Beschluss

BVerwG 7 B 6.08

  • OVG des Saarlandes - 30.10.2007 - AZ: OVG 1 R 24/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 250 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihr aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist.

2 Die Beklagte, die Hafenbetriebe S... GmbH, beantragte Anfang 1985 die Planfeststellung zum Ausbau der S. und zum Bau eines Hafens. Die Stadt S... erhob im Planfeststellungsverfahren Einwendungen. Sie machte insbesondere geltend, der Aufstau der S. und der Bau des Hafens gefährde die Gewinnung von Trinkwasser aus einem nahegelegenen Wasserwerk ihrer Stadtwerke (Wasserwerk S...). Die Beklagte ließ Gutachten zu der Frage einholen, wie sich der geplante Bau des Hafens auf das Grundwasserdargebot auswirken werde. Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, die Förderkapazität des Wasserwerks S... der Stadtwerke S... werde sich auf 66 l/sec. reduzieren und könne - bei Niederbringung zweier neuer Brunnen - in diesem Umfang auch künftig sichergestellt werden. Die Beklagte und die Stadt S... schlossen am 15. Mai 1986 eine Vereinbarung, in deren § 3 Abs. 3 die Beklagte gegenüber der Stadt die Gewähr übernahm, dass die Brunnen des Wasserwerks S... eine mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. erbringen.

3 Die Klägerin ist durch Umwandlung aus den Stadtwerken S... hervorgegangen. Sie hat nach Fertigstellung des Hafens unter Vorlage von ihr eingeholter Gutachten behauptet, das verfügbare Dargebot an Grundwasser habe sich in ihrem Wasserwerk S... nunmehr auf etwa 35 l/sec. reduziert. Zur Deckung des Trinkwasserbedarfs in dem Versorgungsgebiet dieses Wasserwerks müsse sie Trinkwasser aus einem anderen Wasserwerk zuleiten. Die Bereitstellung und der Betrieb der hierfür notwendigen Infrastruktur machten einen finanziellen Mehraufwand notwendig, auch um neue Wasserreserven zu erschließen.

4 Auf die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für die Aufwendungen zu leisten, die ihr dadurch entstanden sind und entstehen werden, dass im Wasserwerk S... eine mittlere Gesamtwasserentnahme von 66 l/sec. nicht möglich ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

II

5 Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

6 1. Die Beklagte rügt als Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB angenommen, sie habe in dem Vertrag mit der Stadt S... eine selbstständige Garantieerklärung des Inhalts abgegeben, dass die Brunnen des Wasserwerks S... auch nach Ausbau der S. und Anlegung des Hafens noch eine Grundwasserförderung in Gestalt einer mittleren Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. zuließen.

7 Ein Verstoß gegen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB stellt regelmäßig keinen Verfahrensfehler, sondern eine Verletzung materiellen Rechts dar (Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 <265>), wie die Beklagte an anderer Stelle ihrer Beschwerdeschrift selbst zutreffend ausführt.

8 Ob etwas anderes dann gilt, wenn die Auslegung gegen die Denkgesetze verstößt, kann offenbleiben. Dem Oberverwaltungsgericht ist bei der Auslegung des Vertrages zwischen der Beklagten und der Stadt S... kein Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat. Ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen Schluss handeln, der aus Gründen der Logik schlechthin unmöglich ist.

9 Davon kann hier keine Rede sein. Es ist nicht aus Gründen der Logik schlechthin ausgeschlossen, dass ein Vorhabenträger in einem Vertrag mit einem Einwender zur Sicherstellung von dessen Belangen Verpflichtungen übernimmt, die über diejenigen hinausgehen, die ihm die Planfeststellungsbehörde nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG oder nach entsprechenden fachgesetzlichen Vorschriften als Maßnahmen zum Schutze der Rechte Dritter auferlegen könnte. Ebenso wenig ist es aus Gründen der Logik ausgeschlossen, dass ein Vorhabenträger dem Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung vertraglich ein bestimmtes Grundwasserdargebot garantiert, obwohl gesetzlich weder die Erlaubnis noch die Bewilligung ein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit geben (§ 2 Abs. 2 Satz 1 WHG). Es ist vielmehr mit den Denkgesetzen ohne Weiteres vereinbar, dass ein Vorhabenträger, um die Verwirklichung seines Vorhabens nicht durch zeitaufwendige Rechtsbehelfsverfahren zu verzögern, einem Einwender vertraglich mehr verspricht, als dieser gesetzlich beanspruchen kann.

10 2. Unbegründet ist die weitere Rüge der Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen den Grundsatz der Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) angenommen, die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz dem Grunde nach feststellen zu lassen.

11 Das Oberverwaltungsgericht hat für ein solches Feststellungsinteresse ausreichen lassen, dass der Eintritt eines Schadens der Klägerin als Folge eines verminderten Grundwasserdargebots in dem betroffenen Wasserwerk S... wahrscheinlich ist. Ob das Grundwasserdargebot überhaupt vermindert worden ist und gegebenenfalls eine solche Minderung des Grundwasserdargebots ursächlich auf den Bau des Hafens und den Aufstau der S. zurückzuführen ist, betrifft die Frage, ob der Klägerin dem Grunde nach aus dem Vertrag mit der Beklagten ein Ersatzanspruch zusteht. Diese Fragen betreffen deshalb die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs und sind vom Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang abgehandelt worden. Für die Frage des berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung und damit für die Zulässigkeit der Klage kam es nur darauf an, ob für den Fall einer Minderung des Grundwasserdargebots durch den Ausbau des Hafens und damit für den Fall der Begründetheit des Anspruchs dem Grunde nach überhaupt ein ersatzfähiger Schaden schon entstanden ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit noch entstehen kann.

12 Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz die erforderlichen Feststellungen zur Möglichkeit eines solchen Schadens getroffen. Es hat diesen Schaden in dem finanziellen Mehraufwand gesehen, der der Klägerin durch die Notwendigkeit entsteht, dem Versorgungsgebiet des Wasserwerks S... aus einem anderen Wasserwerk Frischwasser zuzuführen. Dass ein solcher Mehraufwand auf die Minderung des Grundwasserdargebots ursächlich zurückgeführt werden kann, ist denkgesetzlich nicht ausgeschlossen. Wie hoch ein eventueller finanzieller Mehraufwand ist, ist keine Frage des Anspruchs dem Grunde nach, sondern betrifft die konkrete Höhe des Anspruchs, um die es hier nicht ging und die auch nicht für das berechtigte Interesse an der Feststellung schon feststehen muss. Ebenfalls der nachfolgenden Klärung des Anspruchs der Höhe nach ist die Frage zuzuordnen, ob einzelne Aufwendungen auch auf andere Ursachen als die Minderung des Grundwasserdargebots zurückzuführen sind. Ob die Förderung von Grundwasser in dem hier in Rede stehenden Umfang durch die Klägerin wasserrechtlich zugelassen ist, berührt nach der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht die Frage, ob der Klägerin ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein kann. Das Oberverwaltungsgericht ist vielmehr im Zusammenhang mit der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs davon ausgegangen, dass die Beklagte die Gewährleistung eines Grundwasserdargebots in Höhe von 66 l/sec. für die Brunnen des Wasserwerks S... ohne Rücksicht darauf versprochen hat, ob die Klägerin für eine Förderung des Grundwassers in diesem Umfang eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung besitzt. Es hat ausreichen lassen, dass das Wasserwerk faktisch betrieben werden kann, weil die zuständigen Wasserbehörden die Förderung des Wassers seit Jahren dulden, ohne eine rechtliche Absicherung als notwendig zu erachten.

13 3. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht dadurch verletzt, dass es den Beweisantrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgelehnt und kein weiteres Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache eingeholt hat, dass die Brunnen im Wasserwerk S... weiterhin eine mittlere Gesamtentnahmemenge von 66 l/sec. erbringen und durch den Ausbau der S. und des Hafens diese mittlere Gesamtentnahmemenge nicht beeinflusst wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, durch die ihm vorliegenden Gutachten, insbesondere die Gutachten G., seien die entscheidungserheblichen tatsächlichen Fragen hinreichend geklärt. Die Beklagte habe den Aussagewert dieser Gutachten nicht durchgreifend infrage gestellt.

14 Dem Tatsachengericht steht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 98 VwGO in Verbindung mit den §§ 404, 412 ZPO Ermessen zu. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines weiteren Gutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das ist dann der Fall, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht verwertbar ist, weil es erkennbare Mängel aufweist, namentlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche enthält, oder wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter besteht.

15 Derartige Gründe waren für das Oberverwaltungsgericht nicht erkennbar. Die Beklagte macht mit ihrer Beschwerde zwar geltend, die Ausführungen des Gutachters G. seien in verschiedenen Punkten teils widersprüchlich, teils beruhten sie auf sehr groben Verallgemeinerungen, die zu falschen Ergebnissen führten. Sie gibt hierzu eine Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz wieder, die sie zudem ihrer Beschwerde beigefügt hat. Diese Stellungnahme ist aber erst nach Erlass des angefochtenen Urteils angefertigt worden, lag dem Oberverwaltungsgericht mithin nicht vor. Die Beklagte macht nicht geltend, dass die von ihr jetzt unter Wiedergabe der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vorgebrachten Mängel des Gutachtens G. bereits im erstinstanzlichen Verfahren oder im Berufungsverfahren der Sache nach von ihr vorgebracht worden sind oder sich dem Oberverwaltungsgericht sonst hätten aufdrängen müssen. Die Klägerin hatte sich mit dem Gutachten G. in ihren Schriftsätzen nur am Rande befasst. Mit diesen und den in der mündlichen Verhandlung zusätzlich erhobenen Einwänden hat das Oberverwaltungsgericht sich im Urteil auseinandergesetzt und dargelegt, warum sich hieraus keine substanziellen Einwände gegen das Gutachten ergeben, die zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten zwängen. Es kommt nicht darauf an, ob die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz durchgreifende Mängel der Gutachten G. aufzeigt. Diese Würdigung ist nicht Aufgabe des Revisions- und Beschwerdegerichts. Für den Verfahrensfehler einer mangelnden Aufklärung des Sachverhalts ist nur erheblich, ob sich dem Oberverwaltungsgericht aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände die mangelnde Verwertbarkeit der vorliegenden Gutachten und die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme aufdrängen mussten.

16 4. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

17 Die Beklagte möchte die Fragen geklärt wissen,
ob eine selbstständige Garantieerklärung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem beide Vertragspartner juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, abgegeben werden kann,
ob dem Inhalt einer selbstständigen Garantieerklärung durch das einschlägige materielle Fachrecht rechtliche Grenzen gesetzt werden, wenn die selbstständige Garantieerklärung eine entsprechende Regelung nicht enthält.

18 Soweit diese Fragen sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zum Inhalt des hier einschlägigen Vertrages überhaupt stellen, bedürfen sie keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil ihre Beantwortung auf der Hand liegt.

19 Die §§ 54 ff. VwVfG regeln ausdrücklich nur den Vergleichsvertrag (§ 55 VwVfG) und den Austauschvertrag (§ 56 VwVfG), geben aber darüber hinaus für den öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht bestimmte Vertragstypen vor. Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (§ 54 Satz 1 VwVfG), können die Beteiligten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag Regelungen vereinbaren, ohne dabei an die Vertragstypen des Zivilrechts gebunden zu sein. Deshalb ist unerheblich, ob die hier geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung einen Garantievertrag im Sinne der zivilgerichtlichen Rechtsprechung darstellt und die dort entwickelten Voraussetzungen für einen Garantievertrag als Sicherungsgeschäft erfüllt. Unerheblich ist deshalb, ob eine gesetzlich oder vertraglich begründete Leistungspflicht des Vertragspartners oder eines Dritten besteht, die für den Fall ihrer Nichterfüllung durch das Garantieversprechen abgesichert wird. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte (selbstverständlich) weder durch den Vertrag noch durch Gesetz verpflichtet ist, dem Wasserwerk der Klägerin Grundwasser bestimmter Menge und Güte zuzuführen. Die Beklagte hat lediglich das Risiko übernommen, dass die Prognose fehlschlägt, der Ausbau des Hafens und der Aufstau der S. werde nicht über den im Vertrag genannten Umfang hinaus das Grundwasserdargebot im Wasserwerk der Klägerin vermindern. Sie hat der Klägerin mit der von ihr übernommenen Gewährleistung im Falle eines Fehlschlags der Prognose Ersatz der daraus entstehenden Schäden zugesichert.

20 Ob eine solche Regelung zulässiger Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sein kann, richtet sich unter anderem danach, ob die einschlägigen Vorschriften des Fachrechts dem entgegenstehen. Die Beklagte möchte dem hier einschlägigen Fachrecht, nämlich dem Wasserhaushaltsrecht, entnehmen, dass der Klägerin seinerzeit keine wehrfähige Position in Bezug auf ihr Wasserwerk zustand, weil sie für die Gewinnung des Grundwassers dort weder eine wasserrechtliche Erlaubnis noch eine wasserrechtliche Bewilligung innehatte. Daran knüpft sich zum einen keine über den Einzelfall hinausweisende Rechtsfrage an. Zum anderen liegt ohnehin auf der Hand, dass es für eine zulässige Einwendung der Stadt S... ausreichte, dass die Stadtwerke als ihr Eigenbetrieb faktisch und mit Duldung der Wasserbehörden in dem Wasserwerk Grundwasser zur Trinkwassergewinnung fördern konnten. Belange, die im Planfeststellungsverfahren Grundlage einer Einwendung sein können, sind nicht nur subjektiv öffentliche Rechte, sondern auch sonstige Interessen. Welches Gewicht sie haben, mag auch davon abhängen, inwieweit sie durch Erlaubnisse oder Bewilligungen abgesichert sind. Das ist in diesem Zusammenhang aber unerheblich. Jedenfalls lässt sich aus den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes über die wasserrechtliche Erlaubnis oder wasserrechtliche Bewilligung nicht herleiten, dass ein Vorhabenträger einem Wasserwerk als Einwender in einem Planfeststellungsverfahren nicht zusagen darf, eventuelle Nachteile seines Vorhabens für die tatsächlich betriebene Grundwasserförderung durch entsprechende Zahlungen auszugleichen.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.