Beschluss vom 26.03.2008 -
BVerwG 6 PKH 5.08ECLI:DE:BVerwG:2008:260308B6PKH5.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.03.2008 - 6 PKH 5.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:260308B6PKH5.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 5.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die von ihm beabsichtigte „Klage im PKH-Antragsprüfungsverfahren“ keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem Antrag ist kein Begehren zu entnehmen, das mit Aussicht auf Erfolg vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden könnte.

Beschluss vom 30.04.2008 -
BVerwG 6 PKH 5.08ECLI:DE:BVerwG:2008:300408B6PKH5.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.04.2008 - 6 PKH 5.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:300408B6PKH5.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 5.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 26. März 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt - bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Gesichtspunkt aufzeigt, den der Senat bei seiner Entscheidung nicht bereits berücksichtigt hat.

2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die Gegenvorstellung offenkundig unbegründet ist.