Beschluss vom 30.04.2004 -
BVerwG 5 B 108.03ECLI:DE:BVerwG:2004:300404B5B108.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.04.2004 - 5 B 108.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:300404B5B108.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 108.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.08.2003 - AZ: OVG 2 A 1226/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 1. August 2003 aufgehoben und die Revision zugelassen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 1. August 2003 ist begründet.
Der Rechtssache kommt allerdings nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Rechtssache in Bezug auf die Frage zu, "ob im Rahmen der Anwendung der Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG die vollen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift zu verlangen sind oder ob nur der Rechtsgedanke dieser Vorschrift anzuwenden ist"; denn diese Rechtsfrage ist durch die Urteile des Senats vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 14.03 , 5 C 40.03 und 5 C 41.03 - geklärt.
Die Revision ist aber wegen der nachträglich von dem Beigeladenen gerügten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn sich aus einem nachträglich ergangenen, die grundsätzliche Rechtsfrage klärenden Urteil ergibt, dass die angefochtene Entscheidung von ihm abweicht (vgl. Beschluss vom 24. Mai 1965 - BVerwG 3 B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49) und in Bezug auf die Rechtsfrage, hinsichtlich der abgewichen sein soll, vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beantragt und in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230 und vom 7. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 42.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 74). So liegt es hier. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 1. August 2003 weicht mit dem zu § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl I 2266) aufgestellten Rechtssatz, die Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen diene allein dem Zweck, die nach der Vertriebe- nenrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung bestehende Möglichkeit der besonderen Ernsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses in Abgrenzung zum bloßen Lippenbekenntnis zukünftig auszuschließen, so dass es vorliegend auf die weitere Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, nämlich dass der Wille, der deutschen Volksgruppe anzugehören, unzweifelhaft sein muss, nicht ankomme, von den in den Urteilen des Senats vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 14.03 , 5 C 40.03 und 5 C 41.03 - aufgestellten Rechtssätzen zu § 6 Abs. 2 Satz 1 und 5 BVFG ab. Diese Abweichung von den nachträglich ergangenen Senatsurteilen ist hier auch entscheidungserheblich; das Berufungsgericht hat - anders als in den Berufungsentscheidungen, welche den Beschlüssen des Senats vom 29. Dezember 2003 - BVerwG 5 B 17.03 und 5 B 21.03 - zu Grunde lagen - keine tatsächlichen Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Klägerin zu 1 unzweifelhaft den Willen hatte, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 13.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beigeladenen bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.