Beschluss vom 30.03.2011 -
BVerwG 9 B 20.11ECLI:DE:BVerwG:2011:300311B9B20.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.03.2011 - 9 B 20.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:300311B9B20.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 20.11

  • Niedersächsisches OVG - 16.12.2010 - AZ: OVG 13 LC 167/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Soweit sich die Beschwerdebegründung nicht ohnehin in einer pauschalen Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen erschöpft, wird nicht einmal ansatzweise einer der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO normierten Zulassungsgründe entsprechend den Anforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.