Beschluss vom 30.03.2005 -
BVerwG 9 VR 11.05ECLI:DE:BVerwG:2005:300305B9VR11.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.03.2005 - 9 VR 11.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:300305B9VR11.05.0]
Beschluss
BVerwG 9 VR 11.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 € festgesetzt.
Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 23. März 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG a.F.