Beschluss vom 30.03.2005 -
BVerwG 9 B 3.05ECLI:DE:BVerwG:2005:300305B9B3.05.0

Beschluss

BVerwG 9 B 3.05

  • VGH Baden-Württemberg - 15.10.2004 - AZ: VGH 5 S 2586/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l und
Dr. N o l t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.
Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,
ob die Grundzüge der Planung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB berührt werden, wenn ein Bebauungsplan ausschließlich Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält und gerade für eine solche Festsetzung eine Befreiung erteilt werden soll.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch geklärt, dass auch von den Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplanes, der keine Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen oder die örtlichen Verkehrsflächen enthält, Befreiung erteilt werden kann (vgl. BVerwGE 19, 164 <170 f.>) und dass die Frage, ob von einer Befreiung die Grundzüge der Planung berührt werden, von der jeweiligen Planungssituation abhängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - BVerwG 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausdrücklich an dieser Rechtsprechung orientiert und in Auslegung des einschlägigen Bebauungsplans sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung und Nutzung des von der Befreiung betroffenen Teilbereichs festgestellt, dass die Abweichung dem planerischen Grundkonzept nicht zuwiderläuft. Da der Bebauungsplan dem irrevisiblen Landesrecht angehört und das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren auch an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO), wäre eine weitergehende höchstrichterliche Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage in einem solchen Verfahren nicht zu erwarten. Dass die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu einer partiellen Unwirksamkeit dieser Festsetzungen führt, ohne dass dafür eine Planänderung erforderlich ist, ist eine denkgesetzlich notwendige Folge der Ermächtigung des § 31 Abs. 2 BauGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG i.V.m. Nr. 34.2, 2.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.).