Beschluss vom 30.03.2005 -
BVerwG 10 B 11.05ECLI:DE:BVerwG:2005:300305B10B11.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.03.2005 - 10 B 11.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:300305B10B11.05.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 11.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer wird verworfen.
  2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Rügeverfahrens.

Die gegen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2005 (BVerwG 10 B 6.05 ) erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig. Denn dieser Beschluss ist seinerseits auf eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführer ergangen und damit nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG ergibt.

Beschluss vom 08.06.2005 -
BVerwG 10 B 31.05ECLI:DE:BVerwG:2005:080605B10B31.05.0

Beschluss

BVerwG 10 B 31.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und
Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die "außerordentliche Beschwerde" der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 30. März 2005 - BVerwG 10 B 11.05 - wird verworfen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der von den Antragstellern ausdrücklich als "außerordentliche Beschwerde" eingelegte Rechtsbehelf ist unzulässig. Mit ihm wenden sich die Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 30. März 2005 (BVerwG 10 B 11.05 ), der seinerseits bereits den Rechtsbehelf der Antragsteller gegen einen ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Senats vom 24. Februar 2005 (BVerwG 10 B 6.05 ) verworfen hat, mit der sie wiederum ohne Erfolg die Verwerfung ihre außerordentliche Beschwerde gegen erfolglose außerordentliche Rechtsbehelfe zum Oberverwaltungsgericht durch Beschluss des Senats vom1. Februar 2005 (BVerwG 10 B 75.04 ) angegriffen hatten. Auch der nunmehr eingelegten "außerordentlichen Beschwerde" steht der Ausschluss weiterer Rechtsbehelfe in § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO entgegen. Soweit sich die Antragsteller demgegenüber auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur außerordentlichen Beschwerde berufen, verkennen sie, dass diese Rechtsprechung vor In-Kraft-Treten des nunmehr für die Anhörungsrügen der Antragsteller maßgeblichen § 152 a VwGO ergangen ist.
Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf § 99 VwGO und § 86 FGO berufen, wollen sie damit offenbar ihr Begehren auf Beiladung des Finanzamts Lingen/Ems stützen. Dies ändert indessen nichts an der aus § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO folgenden Unanfechtbarkeit des angegriffenen Beschlusses. Ohne dass es insoweit darauf ankäme, weist der Senat zur Vermeidung weiterer Rechtsbehelfe darauf hin, dass das Finanzamt im Übrigen auch in der Sache nicht notwendig zu dem Rechtsstreit um die Erteilung der Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 Satz 1 EStG beigeladen werden musste. Zwar ist das Finanzamt im Rechtsstreit um die Erteilung der Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich beiladungsfähig, da es einem von der Antragsgegnerin verschiedenen Rechtsträger angehört (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. August 2002 - BVerwG 9 VR 11.02 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 142). Der Umstand, dass die durch die Antragsteller von der Antragsgegnerin begehrte Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 Satz 1 EStG im Steuerfestsetzungsverfahren für die Finanzbehörde bindend ist, soweit darin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG bestätigt wird (vgl. R 83 a Abs. 4 Sätze 2 bis 5 ESt-Richtlinien zu § 7 h EStG), begründet indes nicht die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung des Finanzamts. Denn aus dieser Bindungswirkung folgt ebenso wenig wie in anderen Fällen die Steuerfestsetzungsbehörde bindender Grundlagenbescheide auch (vgl. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO), dass die gerichtliche Entscheidung im Streit über diesen Grundlagenbescheid gegenüber der in bestimmtem Umfang gebundenen steuerfestsetzenden Behörde nur einheitlich im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ergehen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da die Gerichtsgebühr der Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG zu entnehmen ist.