Beschluss vom 30.03.2004 -
BVerwG 7 B 29.04ECLI:DE:BVerwG:2004:300304B7B29.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.03.2004 - 7 B 29.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:300304B7B29.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 29.04

  • VG Schwerin - 17.06.2003 - AZ: VG 7 A 1414/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l , K l e y und
H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17. Juni 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.