Beschluss vom 30.01.2012 -
BVerwG 8 B 66.11ECLI:DE:BVerwG:2012:300112B8B66.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.01.2012 - 8 B 66.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:300112B8B66.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 66.11

  • VG Frankfurt/Oder - 13.04.2011 - AZ: VG 8 K 489/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 13. April 2011 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht oder nicht hinlänglich geklärt ist und die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B 9.09 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 166 = NVwZ 2009, 1569 und vom 9. September 2011 - BVerwG 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226). Daran fehlt es hier.

3 Die Kläger bezeichnen nicht einmal eine von ihnen als klärungsbedürftig angesehene konkrete Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Sie kritisieren zwar im Stile einer Berufungsbegründung das angegriffene Urteil in vier Punkten („Enteignung zum Zweck der Weiterveräußerung“; „unentgeltliches Nutzungsrecht über 1,655 qm“; „Aufbauhypothek zu 1 % Zins zu Lasten des Staates“; „Ermessensausübung“) und tragen vor, im Ergebnis seien wenigstens „drei massive Verstöße gegen geltendes Recht festzustellen, die das Verwaltungsgericht nicht als solche erkannt“ habe, so dass es notwendig sei, „die Rechtsprechung im Hinblick auf die Bewertung von Umständen der Unredlichkeit bei Erwerb weiter zu entwickeln“; die Feststellung der Unredlichkeit bewirke eine Ermessensreduzierung auf Null. Ihre Beschwerde lässt jedoch weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit einer oder mehrerer konkreter Rechtsfragen des revisiblen Rechts erkennen. Ihre Behauptung, die von ihnen angestrebte Revisionsentscheidung werde „die Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Unredlichkeit“ fördern und „die Maßstäbe der Ermessensausübung auf Null in Unredlichkeitsfällen neu“ setzen, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

4 2. Auch die behauptete Divergenz wird nicht schlüssig dargelegt.

5 Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung der Beschwerdeführer divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712 und vom 17. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 = juris Rn. 15). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 und vom 9. September 2011 a.a.O.). So liegt der Fall hier.

6 Die Kläger haben zwar behauptet, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts widerspreche „nicht nur den Grundsätzen der Redlichkeit“, sondern missachte „auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2006 (Az.: 8 C 1.05 )“. Sie haben jedoch nicht dargelegt, mit welchem das angefochtene Urteil unmittelbar tragenden abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht von eben einem solchen Rechtssatz in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll.

7 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.