Beschluss vom 30.01.2004 -
BVerwG 7 B 122.03ECLI:DE:BVerwG:2004:300104B7B122.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.01.2004 - 7 B 122.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:300104B7B122.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 122.03

  • VG Dresden - 28.08.2003 - AZ: VG 1 K 6/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. August 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 78 301 € festgesetzt.

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass sie Berechtigte nach dem Vermögensgesetz (VermG) hinsichtlich des Miteigentumsanteils der Frau Ingeborg S. an einem Flurstück der Gemarkung Gorbitz ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es an einer fristgerechten Anmeldung im Sinne des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG fehle; die Revision hat es nicht zugelassen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Es sind keine Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO gegeben.
1. Die Klägerin macht geltend, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 28.99 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40) abweiche. Die Divergenzrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Hieran fehlt es. Die Klägerin gibt nicht an, welchen Rechtssatz das Verwaltungsgericht im Widerspruch zu dem in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2000 (a.a.O. S. 33) enthaltenen Rechtssatz, dass ein im Sinne des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG fristgemäßer Restitutionsantrag sowohl hinsichtlich der Person als auch in Bezug auf den oder die begehrten Vermögensgegenstände individualisierbar sein müsse und hierbei auftretende Zweifelsfragen, in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären sind, aufgestellt hat. Ihre Ausführungen beschränken sich vielmehr darauf, in der Art einer Berufungsbegründung Fehler des Verwaltungsgerichts bei der Auslegung von Erklärungen in dem konkreten Einzelfall darzulegen. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht.
2. Der Rechtssache kommt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Klägerin möchte geklärt wissen, "ob das Einreichen eines Abtretungsvertrages beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Ausschlussfrist des § 30 a VermG für die abgetretenen vermögensrechtlichen Ansprüche, die bestimmt und individualisiert dargestellt sind, als konkludente Antragstellung durch den Zedenten gemäß § 30 VermG zu werten ist". Dieser Frage kommt keine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung zu. Ob die Vorlage eines Abtretungsvertrages als konkludente Antragstellung im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1, § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG zu qualifizieren ist, ist einer generellen Klärung nicht zugänglich; sie richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere danach, welche Erklärungen in dem Vertrag aufgenommen sind, welche Person den Vertragstext bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen einreicht hat und welche Erklärungen oder Erläuterungen im Zusammenhang mit der Einreichung des Abtretungsvertrages abgegeben worden sind. Maßgeblich für die Auslegung eines Restitutionsantrages ist, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände des konkreten Einzelfalles nach Treu und Glauben zu verstehen hat (vgl. Urteil vom 15. November 2000 a.a.O S.  32).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.