Beschluss vom 30.01.2003 -
BVerwG 4 B 10.03ECLI:DE:BVerwG:2003:300103B4B10.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.01.2003 - 4 B 10.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:300103B4B10.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 10.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 21.10.2002 - AZ: OVG 7 A 3185/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen zu 9 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 2002 werden verworfen.
  2. Die Beklagte und die Beigeladene zu 9 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 8 - je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Die Beschwerden sind unzulässig. Sie erfüllen nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe.
Die Beschwerde der Beklagten wendet sich mit der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in der Art einer Berufungsbegründung gegen das vorinstanzliche Urteil, insbesondere gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die von den Stellplätzen des benachbarten Verbraucher- und Getränkemarkts ausgehenden Beeinträchtigungen seien dem Kläger nicht zuzumuten. Mit einem derartigen Vorbringen verkennt die Beschwerde die Funktion des auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Rechtsmittels. Eine höchstrichterlich noch klärungsbedürftige und in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lässt sich der Beschwerdebegründung der Beklagten nicht entnehmen. Dies gilt auch, soweit die Beschwerde auf ein Normenkontrollurteil des Oberverwaltungsgerichts verweist, dem sie eine andere Bewertung des umstrittenen Vorhabens entnehmen möchte.
Auch die Beschwerde der Beigeladenen zu 9, die lediglich auf die Beschwerdebegründung der Beklagten verweist, ist zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.