Beschluss vom 30.01.2003 -
BVerwG 1 B 452.02ECLI:DE:BVerwG:2003:300103B1B452.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.01.2003 - 1 B 452.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:300103B1B452.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 452.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 04.09.2002 - AZ: OVG 4 A 4040/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde sieht eine grundsätzliche Bedeutung darin, "inwieweit § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf die Situation des Klägers bei einer Rückkehr" in die Demokratische Republik Kongo "angewendet werden kann" (Beschwerdebegründung S. 1), und darin, dass es zur Versorgungslage und zur Gefährdung durch Krankheiten andere Auskünfte gebe als die vom Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner negativen Gefährdungsprognose herangezogenen (Beschwerdebegründung S. 2). Aus den in der Beschwerde aufgezählten Berichten, die eine Gefährdung von Rückkehrern aufgrund der schlimmen Versorgungslage und der katastrophalen medizinischen Versorgung als wahrscheinlich erscheinen lasse, ergebe sich die grundsätzliche Frage, "inwieweit die Rückkehrer aus Europa gefährdet sind, ... zumal das Oberverwaltungsgericht nicht alle vorhandenen Quellen ausgeschöpft" habe (Beschwerdebegründung S. 4).
Damit und mit den weiteren Ausführungen zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo wird eine klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts nicht aufgezeigt. Die Beschwerde wendet sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, insbesondere die Gefahrenprognose und die Subsumtion im vorliegenden Einzelfall, ohne einen Revisionszulassungsgrund darzulegen. Auch eine nach dem Vorbringen am Ende der Beschwerdebegründung noch denkbare Aufklärungsrüge lässt sich mit der geübten Kritik an der Beweiswürdigung nicht begründen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.