Beschluss vom 30.01.2003 -
BVerwG 1 B 2.03ECLI:DE:BVerwG:2003:300103B1B2.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.01.2003 - 1 B 2.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:300103B1B2.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 2.03

  • VGH Baden-Württemberg - 11.09.2002 - AZ: VGH 10 S 2485/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. September 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde wendet sich mit Ausführungen in der Art einer Berufungsbegründung gegen das angefochtene Urteil und macht im Wesentlichen geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe "Über-sehen, dass dem Kläger jetzt ein Anspruch auf das Sorgerecht für sein Kind" zustehe; er habe sich über Monate bemüht, die Mutter seines Kindes ausfindig zu machen, um das Sorgerecht und eine Besuchsregelung vor dem Familiengericht geltend zu machen. Die Mutter sei aber mit dem Kind "untergetaucht" und habe bisher nicht gefunden werden können. Es sei dem Kläger deshalb in keiner Weise anzulasten, dass er für das Kind kein Sorgerecht und keine Besuchsregelung erhalten habe. Wenn der Kläger jetzt praktisch auf Dauer von seinem Kind getrennt werden würde, würde dies "auf jeden Fall" gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verstoßen. Ein Vater dürfe nicht schlechter gestellt werden als die Mutter eines Kindes. Er würde aufgrund der Entscheidung des Berufungsgerichts "für immer sein Kind verlieren"; das sei "auf jeden Fall rechtswidrig". Damit wird eine bestimmte Rechtsfrage zur Auslegung und Anwendung des eingangs der Beschwerdebegründung zitierten § 23 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 2 AuslG weder ausdrücklich benannt noch der Sache hinreichend bezeichnet. Hierzu hätte sich die Beschwerde im Einzelnen mit den rechtlichen Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen und darlegen müssen, inwiefern die vom Berufungsgericht für seine Entscheidung angeführten Normen - und gegebenenfalls die vom Kläger für erheblich gehaltenen weiteren Bestimmungen - nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre entscheidungserhebliche Rechtsfragen aufwerfen, die bisher nicht höchstrichterlich entschieden sind oder erneut einer Klärung oder weiterführender Klärung im Interesse der Rechtseinheit zugeführt werden müssen. Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerde nicht gerecht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 3 GKG.