Beschluss vom 29.12.2004 -
BVerwG 1 B 91.04ECLI:DE:BVerwG:2004:291204B1B91.04.0

Beschluss

BVerwG 1 B 91.04

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 17.03.2004 - AZ: OVG 2 L 206/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17. März 2004 wird verworfen.
  2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die ausschließlich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beigeladenen (Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zunächst darin, dass das Oberverwaltungsgericht nach Zulassung der Berufung und Einholung von sachverständigen Äußerungen aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 27. März 2002 im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO entschieden hat, ohne eine nach dem Beweisbeschluss weiter angeforderte Stellungnahme des UNHCR abzuwarten. Die Beschwerde rügt hierzu, das Gericht habe es zum einen versäumt, durch eine Änderung des Beweisbeschlusses kund zu tun, dass es den UNHCR tatsächlich nicht mehr zu einer Stellungnahme vor einer Entscheidung auffordern wolle, zum anderen sei dieses Vorgehen auch überraschend gewesen.
Mit diesem Vortrag wird die behauptete Gehörsverletzung nicht schlüssig bezeichnet. So teilt die Beschwerde selbst mit, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen auf das in der angegriffenen Entscheidung angeführte Schreiben des UNHCR vom 9. Mai 2003, dass dieser in nächster Zukunft keine Stellungnahme abgeben könne, selbst durch Schriftsatz vom 19. Mai 2003 reagiert und das Ruhen des Verfahrens beantragt habe. Ebenso ist in der Beschwerde ausgeführt, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen auf die Anhörung des Gerichts gemäß § 130 a VwGO durch Verfügung vom 23. Februar 2004 mit einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren durch Schriftsatz vom 27. Februar 2004 einverstanden erklärt habe. Unter diesen Umständen kann die Entscheidung des Berufungsgerichts im Verfahren nach § 130 a VwGO für die Beigeladene nicht "überraschend" gewesen sein. Auch musste dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen bei der Erklärung seines Einverständnisses mit einer Entscheidung nach § 130 a VwGO klar gewesen sein, dass das Berufungsgericht unverzüglich - und damit ohne Abwarten der lange ausstehenden Stellungnahme des UNHCR - entscheiden wollte. Unter solchen Umständen scheidet eine Gehörsverletzung aus, zumal es der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen unterlassen hat zu versuchen, sich Gehör dadurch zu verschaffen, dass er dem Verfahren nach § 130 a VwGO widersprochen und beantragt hätte, die noch ausstehende Stellungnahme des UNHCR einzuholen oder den ergangenen Beweisbeschluss - ggf. mit der Gelegenheit zu weiterem Gehör - zu ändern (vgl. Beschluss vom 5. November 2001 - BVerwG 7 B 56.01 - <juris> und Urteil vom 6. November 1964 - BVerwG IV C 153.64 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 39). Die Beschwerde hat außerdem nicht - wie bei der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erforderlich - vorgetragen, was sie bei Gewährung des vermissten rechtlichen Gehörs noch mit Aussicht auf Erfolg vorgetragen hätte. Ihr Vorbringen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der UNHCR "ggf. günstige Auskünfte für die Beigeladenen" abgegeben hätte, reicht hierfür nicht aus.
Entsprechendes gilt für die weitere Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass das Oberverwaltungsgericht den Antrag im Schriftsatz vom 19. Mai 2003, die Akten des Asylfolgeverfahrens des Ehemanns der Beigeladenen zu 1 beizuziehen, weder beschieden noch "faktisch erledigt" habe. Auch insoweit müssen sich die Beigeladenen das ausdrücklich erklärte Einverständnis mit einer Entscheidung nach § 130 a VwGO entgegenhalten lassen. Außerdem ist weder dargelegt noch erkennbar, inwiefern die Beiziehung der Akten nach der vom Berufungsgericht insoweit gegebenen Begründung für eine fehlende Gefahr der Einbeziehung in die politische Verfolgung des Ehemanns (BA S. 14) überhaupt geeignet gewesen wäre, eine für die Beigeladenen günstigere Entscheidung herbeizuführen. Die Beschwerde setzt sich namentlich nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht ein mangelndes Verfolgungsinteresse der algerischen Behörden daraus abgeleitet hat, dass sich der Ehemann der Beigeladenen zu 1 voraussichtlich noch bis zum Jahre 2009 in Frankreich in Haft befinden werde (BA a.a.O.).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG in der Fassung des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I 718) nicht erhoben; der Gegen-standswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).