Beschluss vom 29.12.2003 -
BVerwG 5 B 266.02ECLI:DE:BVerwG:2003:291203B5B266.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.12.2003 - 5 B 266.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:291203B5B266.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 266.02

  • Hessischer VGH - 07.02.2002 - AZ: VGH 4 UE 702/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die auf Zulassung der Revision gerichtete und auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
Soweit die Kläger § 96 Abs. 1 VwGO als verletzt rügen und dafür anführen, das Berufungsgericht habe seine Annahme, die Wohnung sei am 1. Februar 1972 benutzbar gewesen, "unter anderem im Wesentlichen" auf die briefliche Erklärung vom 24. April 1996 sowie die fernmündliche Aussage vom 30. März 1999 des Sohnes des seinerzeitigen Untermieters, dass die Wohnung im Februar 1972 noch bewohnt worden sei, gestützt, ist kein Verfahrensmangel dargetan oder ersichtlich, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Die Kläger gehen selbst davon aus, dass sich das Berufungsgericht nur "unter anderem" auf die Aussagen des Sohnes des seinerzeitigen Untermieters gestützt habe. Dieses hat neben jenen Aussagen auch andere Gründe dafür angeführt, dass die Wohnung am 1. Februar 1972 noch bewohnt gewesen sei. Zudem ist das Berufungsgericht davon ausgegangen (Berufungsurteil S. 12 Abs. 2), dass die Bestimmung der Wohnung zu Wohnzwecken auch dann fortbestanden hätte, wenn die Wohnung am 1. Februar 1972 leer gestanden hätte, und hat unter anderem daraus, dass die Räume nach dem Auszug des letzten Wohnungsmieters zu gewerblichen Zwecken vermietet worden sei, geschlossen (Berufungsurteil S. 14 Abs. 1), dass selbst, wenn die Schäden im Eck- bzw. Badezimmer zu einer Unbewohnbarkeit dieser Räumlichkeiten geführt haben sollten, nichts dafür ersichtlich sei, dass sich dieser Missstand nicht mit vertretbarem Renovierungsaufwand hätte beseitigen lassen.
Zu Unrecht rügen die Kläger einen Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO. Denn sie konnten sich zu der schriftlichen Äußerung vom 24. April 1996 und dem Behördenvermerk über das Telefonat vom 30. März 1999 äußern. Erstere war ihrer Mutter als damaliger Klägerin in der mit Schriftsatz vom 8. August 1996 übersandten Stellungnahme des Amtes für Wohnungswesen vom 7. August 1996 bekannt gegeben worden, Letzterer als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 8. April 1999. Zudem könnte, wie bereits zur Rüge zu § 96 Abs. 1 VwGO ausgeführt, das Berufungsurteil auf einem Verfahrensfehler in Bezug auf diese Angaben nicht beruhen.
Mit der Behauptung eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 VwGO rügen die Kläger die Beweiswürdigung als fehlerhaft. Beweiswürdigungsfehler sind aber keine Verfahrensfehler. Zudem fehlte einem solchen Mangel die Entscheidungserheblichkeit, weil das Berufungsgericht angenommen hat, das sich im Falle der Unbewohnbarkeit diese mit vertretbarem Renovierungsaufwand hätte beseitigen lassen.
Schließlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof zur Möglichkeit, die Wohnung mit zumutbarem Aufwand in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen, nicht "in allgemeinen Mutmaßungen ergangen", sondern hat das daraus geschlossen, dass die Eltern der Kläger als damalige Eigentümer in der Lage waren, die Räumlichkeiten tatsächlich so wiederherzustellen, dass sie, wenn auch zu gewerblichen Zwecken, vermietbar waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.