Beschluss vom 29.11.2012 -
BVerwG 4 B 46.12ECLI:DE:BVerwG:2012:291112B4B46.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.11.2012 - 4 B 46.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:291112B4B46.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 46.12

  • Bayerischer VGH München - 26.06.2012 - AZ: VGH 1 B 11.2471

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2012 wird verworfen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, die Klägerin zu 1 zu einem Fünftel und die Kläger zu 2 und 3 als Gesamtschuldner zu vier Fünftel.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 10. September 2012 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 02.01.2013 -
BVerwG 4 B 46.12ECLI:DE:BVerwG:2013:020113B4B46.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.01.2013 - 4 B 46.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:020113B4B46.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 46.12

  • Bayerischer VGH München - 26.06.2012 - AZ: VGH 1 B 11.2471

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Januar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

Der Antrag der Beigeladenen, den Beschluss des Senats vom 29. November 2012 zu ändern und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag ist unbegründet. Der Senat hält daran fest, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig sind. Zwar haben sich die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren geäußert (Schriftsatz vom 26. September 2012). Im Regelfall - ein solcher ist hier gegeben - ist es aber nicht erforderlich, dass sich ein im vorinstanzlichen Verfahren erfolgreicher Beigeladener alsbald nach Eingang einer Beschwerde und ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung durch einen Rechtsanwalt am Beschwerdeverfahren beteiligt (stRspr; z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 4 B 1.95 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29). Der Senat hat die Beigeladenen zur Beteiligung auch nicht aufgefordert. Die Beschwerdeschrift der Kläger vom 10. August 2012, in der die Beschwerdebegründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten worden ist, ist dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen nur zur Kenntnisnahme, nicht jedoch zur Stellungnahme übersandt worden.

Beschluss vom 02.05.2013 -
BVerwG 4 B 58.12ECLI:DE:BVerwG:2013:020513B4B58.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.05.2013 - 4 B 58.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:020513B4B58.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 58.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss vom 29. November 2012 (BVerwG 4 B 46.12 ) wird verworfen.
  2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Anhörungsrüge wird abgelehnt.
  3. Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 29. November 2012 (BVerwG 4 B 46.12 ) wird verworfen.
  4. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I

1 Mit Beschluss vom 29. November 2012 hat der Senat die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2012 verworfen.

2 U.a. hiergegen haben die Kläger mit Schriftsätzen vom 7. und 8. Dezember 2012 Anhörungsrüge nach § 152a VwGO, hilfsweise Gegenvorstellung erhoben mit der Begründung, ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs werde durch diese Entscheidung verletzt. Hilfsweise haben sie weiter beantragt, ihnen (auch) für das vorliegende Verfahren für den Fall der Erforderlichkeit einer anwaltschaftlichen Vertretung einen Notanwalt zur Wahrung ihrer Rechte beizuordnen.

II

3 Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sich gemäß § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Dies gilt auch für die Einlegung einer Gehörsrüge (Beschlüsse vom 25. Januar 2006 - BVerwG 5 B 121.05 - Rn. 1 und vom 7. November 2006 - BVerwG 7 B 82.06 - juris Rn. 1; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2012, § 152a Rn. 25 m.w.N.). Die Kläger haben die Anhörungsrüge jedoch persönlich und nicht über einen Prozessvertreter erhoben.

4 Der für den Fall des „Anwaltszwangs“ hilfsweise gestellte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Anhörungsrüge bleibt ebenfalls erfolglos. Die Kläger haben weder allgemein noch speziell bezogen auf das vorliegende Verfahren substantiiert vorgetragen, keine zu ihrer Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht berechtigte und bereite Person gefunden zu haben. Auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 26. Februar 2013 (BVerwG 4 AV 3.12 - Rn. 5 - 7), die hier sinngemäß gelten, wird verwiesen.

5 Mit der hilfsweise erhobenen Gegenvorstellung gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschwerdeverfahren BVerwG 4 B 46.12 dringen die Kläger auch nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit Einführung der Anhörungsrüge in § 152a VwGO für eine (formlos mögliche) Gegenvorstellung jedenfalls dann kein Raum mehr, wenn sie sich gegen eine mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbare und vom Gericht auch inhaltlich nicht abänderbare Entscheidung richtet (vgl. Beschlüsse vom 26. März 2009 - BVerwG 2 PKH 2.09 - juris, vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 B 193.06 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 2 und vom 8. April 2013 - BVerwG 3 B 16.13 - Rn. 2; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 152a Rn. 2 jeweils m.w.N.), wie dies für Beschlüsse im Beschwerdeverfahren nach § 133 VwGO der Fall ist.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Höhe der Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es daher nicht.