Beschluss vom 29.11.2007 -
BVerwG 7 B 58.07ECLI:DE:BVerwG:2007:291107B7B58.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.11.2007 - 7 B 58.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:291107B7B58.07.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 58.07

  • Hessischer VGH - 13.08.2007 - AZ: VGH 5 TP 796/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Krauß
und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. August 2007 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Hierzu bedarf es auch der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule. Die hier eingelegte Beschwerde unterfällt nicht § 152 Abs. 1 VwGO. Bereits der Verwaltungsgerichtshof hat den Antragsteller hierauf verwiesen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.