Beschluss vom 29.11.2005 -
BVerwG 6 B 50.05ECLI:DE:BVerwG:2005:291105B6B50.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 6 B 50.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:291105B6B50.05.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 50.05

  • VG Hamburg - 30.05.2005 - AZ: VG 10 W 3132/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Grundsatz- (1.) und Verfahrensrüge (2.) gestützte Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist unbegründet. Die durch das in der Beschwerdebegründung zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. April 2004 - 8 K 154/04 - aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der Senatsrechtsprechung geklärt. Aufgrund des Senatsurteils vom 19. Januar 2005 - BVerwG 6 C 9.04 - (Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 49), durch welches das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts Köln aufgehoben wurde, steht fest, dass die Heranziehung ungedienter Wehrpflichtiger zum Grundwehrdienst derzeit keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Wehrgerechtigkeit.

3 2. Die Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist unzulässig. Sie ist ausschließlich darauf gestützt, dass das Verwaltungsgericht "den nach § 86 Abs. 2 VwGO förmlich gestellten Beweisantrag, ein orthopädisches Sachverständigengutachten einzuholen, übergangen" hat. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung selbständig tragend unter Hinweis auf § 87 b Abs. 3 VwGO mit der Begründung abgelehnt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde den Rechtsstreit verzögern und die Antragstellung sei nach Ablauf der Frist nach § 87 b Abs. 3 VwGO nicht hinreichend entschuldigt. Dazu verhalten sich die Ausführungen des Klägers zur Begründung der Verfahrensrüge entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.

4 Abgesehen davon musste sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen nicht aufdrängen. Der Kläger hat durch Vorlage des fachärztlichen Befundberichts vom 12. Februar 2004 im Widerspruchsverfahren die Untersuchung in der orthopädischen Untersuchungsstelle des Kreiswehrersatzamts ausgelöst. Dem entsprechenden Befundbericht von Dr. P. vom 26. März 2004, der in Kenntnis des Berichts vom 12. Februar 2004 erstattet wurde und dessen Inhalt im Wesentlichen bestätigt, hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren keine fachärztliche Stellungnahme mehr entgegengesetzt. Bei dieser Sachlage durfte das Verwaltungsgericht mit der im Urteil gegebenen Begründung von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen.

5 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.