Beschluss vom 29.11.2005 -
BVerwG 3 B 95.05ECLI:DE:BVerwG:2005:291105B3B95.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 3 B 95.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:291105B3B95.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 95.05

  • VG Greifswald - 06.04.2005 - AZ: VG 5 A 335/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Der Ablehnungsantrag der Klägerin "gegen das Bundesverwaltungsgericht Leipzig" wird zurückgewiesen. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. April 2005 wird zurückgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beteiligten streiten um Ansprüche nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG); insbesondere begehrt die Klägerin die Feststellung einer weitergehenden Verfolgungszeit, nachdem sie mit Beschluss des Landgerichts Rostock vom 16. November 1999 (Az.: I RRO 171/96) wegen verschiedener rechtsstaatswidriger Maßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit in den Jahren 1968 bis zu ihrer Ausreise 1981 rehabilitiert wurde.

2 Mit drei Schreiben vom 14. Mai 2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Greifswald am 17., 18. und 19. Mai 2005 hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2005 eingelegt und mit Schreiben vom 5. Juni 2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Greifswald am 16. Juni 2005, begründet. Gleichzeitig hat sie Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Schreiben vom 20. Juli 2005, gerichtet an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts, erklärte sie "das Verwaltungsgericht Greifswald sowie das Bundesverwaltungsgericht Leipzig wegen Befangenheit" abzulehnen und erweckte gleichzeitig den Eindruck, keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angestrebt zu haben. Daraufhin wurde ihr mit Schreiben des Vorsitzenden des 3. Senats vom 29. August 2005 mitgeteilt, dass das Verfahren BVerwG 3 B 95.05 als erledigt angesehen werde. Einem am 24. Oktober 2005 eingegangenen Schreiben ist indessen zu entnehmen, dass die Klägerin eine Fortführung des Verfahrens wünscht.

3 Der Senat entscheidet in der seiner Geschäftsverteilung entsprechenden Besetzung. Dazu ist er trotz der Ablehnung wegen Befangenheit durch die Klägerin befugt, weil der Ablehnungsantrag offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Mit dem pauschal gegen "das Bundesverwaltungsgericht Leipzig" gerichteten Ablehnungsantrag ist ein zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit geeigneter Grund weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Beschluss vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 154.93 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50 m.w.N.).

4 Prozesskostenhilfe kann der Klägerin nicht bewilligt werden, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Antragsvorbringen der Klägerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte. Soweit die Beschwerde pauschal die Befangenheit des Verwaltungsgerichts Greifswald behauptet, ergeben sich daraus offensichtlich keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO.

5 Die Beschwerde ist unzulässig, da die Klägerin sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten hat einlegen lassen (§ 67 Abs. 1 VwGO). Auf das Vertretungserfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und in dem Schreiben des Berichterstatters vom 15. Juli 2005 hingewiesen worden. Darüber hinaus kann sie auch sachlich keinen Erfolg haben, weil Zulassungsgründe offensichtlich nicht vorliegen.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zu den Gerichtskosten folgt aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.