Beschluss vom 29.11.2005 -
BVerwG 3 B 24.05ECLI:DE:BVerwG:2005:291105B3B24.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 3 B 24.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:291105B3B24.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 24.05

  • VG Schwerin - 22.06.2004 - AZ: VG 9 A 1170/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. Juni 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung lässt keinen hinreichenden Bezug zu den in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Revisionszulassungsgründen erkennen. Es wird bereits nicht deutlich, auf welchen oder welche der Zulassungsgründe die Beschwerde gestützt sein soll. Die Begründung genügt außerdem von ihrem Ansatz her nicht den Darlegungsanforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wenn dort ausgeführt wird, aus welchen Gründen - aus der Sicht des Klägers - die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein soll. Der Kläger arbeitet, zumal er dabei wesentlich auf das im vorliegenden Fall nach seiner Auffassung nicht bestehende Nutzungsinteresse der Beigeladenen an den Gebäuden, mithin auf die Besonderheiten dieses Einzelfalles, abstellt, weder eine im Revisionsverfahren grundsätzlich klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage heraus (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch legt er das Vorliegen einer Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wird aus der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht ersichtlich.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG (5 000 €).