Beschluss vom 29.11.2005 -
BVerwG 3 B 23.05ECLI:DE:BVerwG:2005:291105B3B23.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 3 B 23.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:291105B3B23.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 23.05

  • VG Schwerin - 22.06.2004 - AZ: VG 9 A 1100/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. Juni 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung lässt keinen hinreichenden Bezug zu den in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Revisionszulassungsgründen erkennen. Sie genügt von ihrem Ansatz her nicht den Darlegungsanforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wenn ausgeführt wird, aus welchen Gründen - aus der Sicht des Klägers - die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein soll. Damit wird, zumal der Kläger dabei wesentlich auf das im vorliegenden Fall nach seiner Auffassung nicht bestehende Nutzungsinteresse der Beigeladenen an den Gebäuden, mithin auf die Besonderheiten dieses Einzelfalles abstellt, weder eine im Revisionsverfahren grundsätzlich klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage herausgearbeitet (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch wird das Vorliegen einer Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt. Auch die Rüge, im angefochtenen Urteil werde in fehlerhafter Weise ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid vom 30. März 2000 stamme, obgleich Streitgegenstand der Zuordnungsbescheid vom 10. April 2000 sei, kann eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Bei dieser falschen Datumsangabe im Tatbestand des Urteils handelt es sich offensichtlich um ein bloßes Schreibversehen, nachdem dort - auch vom Kläger unbeanstandet - weiter ausgeführt wird, dass der Bescheid eine aufgrund einer Baugenehmigung von 1962 errichtete Unterstellhalle mit Garage auf dem Flurstück 154/1 der Flur 1 der Gemarkung K. betroffen habe. Der vom Kläger erstinstanzlich gestellte Antrag, dass eine Aufhebung des Bescheides vom 10. April 2000 begehrt werde, wird im Urteil ebenfalls richtig wiedergegeben. Abgesehen davon kann - wollte man in diesem Vortrag eine Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sehen - ohnehin nur ein solcher Verfahrensmangel zur Zulassung der Revision führen, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Dass dies der Fall ist, hat auch der Kläger nicht behauptet.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG (5 000 €).