Beschluss vom 29.10.2007 -
BVerwG 9 A 63.07ECLI:DE:BVerwG:2007:291007B9A63.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.10.2007 - 9 A 63.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:291007B9A63.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 63.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.