Beschluss vom 29.10.2007 -
BVerwG 9 A 63.07ECLI:DE:BVerwG:2007:291007B9A63.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 29.10.2007 - 9 A 63.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:291007B9A63.07.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 63.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.