Beschluss vom 11.09.2007 -
BVerwG 3 PKH 7.07ECLI:DE:BVerwG:2007:110907B3PKH7.07.0

Beschluss

BVerwG 3 PKH 7.07

  • VG Potsdam - 19.12.2006 - AZ: VG 11 K 3252/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H. L., F.straße ..., ... S., beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Verfolgter im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG). Nachdem er am 15. Dezember 1950 als Schüler der 11. Klasse des Gymnasiums festgenommen und bis zum 8. August 1956 in Haft geblieben sei, sei er gehindert gewesen, sein Abitur abzulegen. Am 3. September 1956 erteilte ihm das Bezirksamt W. eine Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes; er erhielt damals als Häftlingshilfeleistung und Kapitalentschädigung nach § 17 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) insgesamt einen Betrag von 20 700 DM. Mit Bescheid vom 10. Juli 1998 bescheinigte der Beklagte dem Kläger, dass dieser von Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 BerRehaG betroffen gewesen sei und dass die verfolgungsbedingte Unterbrechung seiner Ausbildung vom 15. Dezember 1950 bis zum 2. Oktober 1960 gedauert habe. Eine Anerkennung als Verfolgter gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerRehaG sei jedoch nicht möglich, da der Kläger als Schüler noch keinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten Beruf innegehabt habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf die über die Anerkennung als verfolgter Schüler hinaus begehrte berufliche Rehabilitierung habe.

2 Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Anhaltspunkte dafür, dass die durch den Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegen könnte, sind weder in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan noch sonst ersichtlich. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die angegriffene Entscheidung eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Um das im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen, muss eine solche Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben werden, der die Anerkennung ihrer grundsätzlichen, d.h. allgemeinen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. statt vieler, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90, 91 f.). Diese Erfordernisse erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache trägt der Kläger lediglich vor, die Tatsache, dass er trotz seiner Verfolgung praktisch von jeglicher Leistung zur Rehabilitierung ausgeschlossen werde, werfe die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes „ebenso auf, wie die Frage nach der Bedeutung des allgemeinen Gleichheitssatzes, nicht zuletzt wegen des Verbots von Willkür und nicht sachgerechter Differenzierung.“

3 Die damit angedeuteten Rechtsfragen verleihen dem Rechtsstreit schon deswegen keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie, namentlich die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes und seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind (vgl. insbesondere Urteil vom 21. Januar 1999 - BVerwG 3 C 5.98 - BVerwGE 108, 241). Nach den Regelungen der §§ 1 und 2 BerRehaG beschränkt sich die berufliche Rehabilitierung auf Fälle, bei denen in eine begonnene, tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit eingegriffen oder die Ausübung eines erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung angestrebten Berufs verhindert worden ist. Dieser konkrete Bezugspunkt schließt die Berücksichtigung bloß hypothetischer Möglichkeiten unabhängig davon aus, ob es sich um eine Karrierechance in einem bereits ausgeübten oder einem noch zu erreichenden Beruf handelt. Die Begrenzung der Schutzwirkung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes - das nur eine von mehreren Entschädigungsformen für Unrechtsopfer betrifft - ist verfassungsmäßig unbedenklich. Zwar erwächst der staatlichen Gemeinschaft aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) die Pflicht, Lasten mitzutragen, die ihre Ursache in schicksalhaften Umständen haben, von denen einzelne Teile der Bevölkerung betroffen wurden (vgl. hierzu auch die Rechtsprechung des Senats zum Lastenausgleichsrecht im Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 3 C 10.97 - BVerwGE 105, 110 <117>). Diesem Gebot hat der Gesetzgeber aber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit zur Regelung der Unrechtsbereinigung im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz ausreichend Rechnung getragen. Die Beschränkung auf Eingriffe in bereits aufgenommene oder wenigstens nach konkreten Kriterien angestrebte Berufstätigkeiten ist schon unter Berücksichtigung der in der Regel leichteren Feststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzung und damit der Reduzierung des Verwaltungsaufwandes sowie der Unsicherheit von hypothetischen Feststellungen über mögliche Berufsentwicklungen nicht sachwidrig (vgl. Beschluss vom 11. November 1998 - BVerwG 3 B 143.98 -). Die Beschwerde enthält keine Gesichtspunkte, die Anlass geben könnten, diese Rechtsprechung in Zweifel zu ziehen.

Beschluss vom 29.10.2007 -
BVerwG 3 B 34.07ECLI:DE:BVerwG:2007:291007B3B34.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.10.2007 - 3 B 34.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:291007B3B34.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 34.07

  • VG Potsdam - 19.12.2006 - AZ: VG 11 K 3252/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren für 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses vom 11. September 2007 - BVerwG 3 PKH 7.07 - verwiesen, mit dem der Senat den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen des Fehlens einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO) abgelehnt hat.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 2 GKG.