Beschluss vom 29.10.2007 -
BVerwG 3 B 29.07ECLI:DE:BVerwG:2007:291007B3B29.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.10.2007 - 3 B 29.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:291007B3B29.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 29.07

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 22.12.2006 - AZ: OVG 1 L 412/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2006 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren insoweit vorläufig auf 47 000 € festgesetzt.
  5. Über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird nach Klärung der Bedürftigkeit entschieden.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2 Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob die Dauer einer schulischen Vorbildung, deren Abschluss außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung den Zugang zum Medizinstudium an einer Hochschule ermöglicht, bei der Gleichwertigkeitsprüfung im Rahmen des § 3 BÄO zu berücksichtigen ist oder nicht.

3 Auch hinsichtlich der zweiten den angefochtenen Beschluss tragenden Begründung, die zu berücksichtigenden praktischen Tätigkeiten der Klägerin seien nicht ausreichend, um die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zu bejahen, hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Es kann geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen im Ausland absolvierte Tätigkeiten im Krankenhaus den in der Bundesärzteordnung bzw. der Approbationsordnung für Ärzte geforderten Zeiten einer praktischen Ausbildung gleichwertig sind.

4 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 33.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.