Beschluss vom 29.10.2002 -
BVerwG 3 B 39.02ECLI:DE:BVerwG:2002:291002B3B39.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 3 B 39.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:291002B3B39.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 39.02

  • VGH Baden-Württemberg - 05.12.2001 - AZ: VGH 3 S 334/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. Dezember 2001 wird aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Abweisung ihres Klageantrages zu 1. (Auskunft betreffend ablaufende Genehmigungen) zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt 2/3 der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 271 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist begründet, soweit das Berufungsurteil den Klageantrag zu 1. zum Gegenstand hat. Insoweit hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, ob und welche Auskunftsansprüche über bestehende Linienverkehrsgenehmigungen sich für einen Neubewerber um solche Genehmigungen aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfGE 73, 280, 296) ergeben.
Dagegen ist die Beschwerde unbegründet, soweit das Berufungsurteil die Klageanträge zu 2. und 3. zum Gegenstand hat. Insoweit hat das Berufungsgericht die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig erklärt, weil sie auf die Klärung abstrakter Rechtsfragen ziele, ohne dass erkennbar sei, ob diese für die Klägerin jemals konkret relevant würden. Auf diese Argumentation geht die Beschwerdebegründung nicht ein. Sie zeigt nicht auf, welche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sich im Hinblick auf die vom Berufungsgericht gegebene Begründung stellen könnten.
Soweit die Beschwerde zurückgewiesen worden ist, sind der Klägerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG, wobei der Regelstreitwert für jeden Klageantrag in Ansatz zu bringen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 46.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.