Beschluss vom 29.09.2005 -
BVerwG 6 B 66.05ECLI:DE:BVerwG:2005:290905B6B66.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.09.2005 - 6 B 66.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:290905B6B66.05.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 66.05

  • Hamburgisches OVG - 11.08.2005 - AZ: OVG 4 Bf 1/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V or m e i e r
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumens der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. August 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss wird verworfen.
  3. Der Antrag des Klägers, ihm für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 900 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist wegen Versäumens der einmonatigen Beschwerdefrist des § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO unzulässig. Der mit einer dem § 133 Abs. 1 bis 3 VwGO genügenden Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wurde dem Kläger am 17. August 2005 zugestellt, so dass die am 20. September 2005 eingegangene Beschwerde nicht die Einlegungsfrist wahrt. Die Voraussetzungen einer Widereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht gegeben, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Soweit der Kläger behauptet, aus gesundheitlichen Gründen an der Fristwahrung gehindert gewesen zu sein, hat er dies nicht glaubhaft gemacht, etwa durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung. Der Hinweis, dass die Nichtanfertigung von Aufsichtsarbeiten im Rahmen der juristischen Staatsprüfung im April 2005 von dem zuständigen Prüfungsamt aufgrund eines den Kläger betreffenden amtsärztlichen Gutachtens als entschuldigt angesehen wurde, sagt nichts über den Gesundheitszustand des Klägers in dem für die fristgerechte Beschwerdeeinlegung maßgeblichen Zeitraum aus. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch nicht etwa deshalb zu gewähren, weil der Kläger innerhalb der Beschwerdefrist einen ordnungsmäßig begründeten und vollständigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt hätte. Dies ist nicht der Fall. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ging ebenfalls außerhalb der Beschwerdefrist ein.

2 Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 116 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 26.10.2005 -
BVerwG 6 B 66.05ECLI:DE:BVerwG:2005:261005B6B66.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.10.2005 - 6 B 66.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:261005B6B66.05.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 66.05

  • Hamburgisches OVG - 11.08.2005 - AZ: OVG 4 Bf 1/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V o r m e i e r und Dr. B i e r
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des durch Beschluss des Senats vom 29. September 2005 abgeschlossenen Verfahrens wird abgelehnt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Wiederaufnahmeverfahren auf 900 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Senat kann in seiner im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung über das Begehren des Klägers entscheiden, obwohl dieser zwei der unterzeichnenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist einem abgelehnten Richter die Mitwirkung gestattet, wenn das Ablehnungsgesuch offensichtlich missbräuchlich und deshalb unzulässig ist. So liegt es hier. Der Kläger begründet sein Ablehnungsgesuch mit der Erwägung, die abgelehnten Richter hätten gegen die aus § 173 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 1 ZPO folgende Fragepflicht verstoßen. Die angeblich unrichtige Rechtsanwendung kann im vorliegenden Fall die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen.

2 Der Begründung des von dem Kläger als "Beschwerde" bezeichneten Begehrens ist zu entnehmen, dass er die Wiederaufnahme des mit Beschluss des Senats vom 29. September 2005 abgeschlossenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens erstrebt. Gegen den ein Verfahren rechtskräftig beendenden Beschluss ist ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 153 VwGO i.V.m. den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung grundsätzlich zulässig. Ein im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangener Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts kann Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrages sein. Über einen solchen Antrag ist durch Beschluss zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 26. März 1997 - BVerwG 5 A 1.97 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 31 S. 3 m.w.N.).

3 Der Wiederaufnahmeantrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil er nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gestellt worden ist, wie dies § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO für Anträge vor dem Bundesverwaltungsgericht vorschreibt. Davon abgesehen hätte er auch in der Sache keinen Erfolg. In dem Beschluss vom 29. September 2005 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. August 2005 abgelehnt, weil der Kläger die einmonatige Beschwerdefrist des § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO versäumt und die Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht glaubhaft gemacht hat. Der Kläger legt zur Begründung seines Wiederaufnahmeantrags Unterlagen vor, aus denen sich ergeben soll, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, weil er aus Krankheitsgründen gehindert gewesen sei, die Beschwerdefrist zu wahren. Darauf kann der Wiederaufnahmeantrag schon deshalb nicht mit Erfolg gestützt werden, weil die überreichten Unterlagen nichts darüber aussagen, dass der Kläger in dem für die fristgerechte Beschwerdeeinlegung maßgeblichen Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen war, die Beschwerdefrist zu wahren. Deshalb ist auch die in dem Beschluss vom 29. September 2005 erfolgte Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht zu beanstanden.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 1 GKG.