Beschluss vom 29.09.2005 -
BVerwG 3 B 40.05ECLI:DE:BVerwG:2005:290905B3B40.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.09.2005 - 3 B 40.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:290905B3B40.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 40.05

  • OVG Rheinland-Pfalz - 17.12.2004 - AZ: OVG 12 A 11459/04.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. D e t t e und L i e b l e r
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße vom 12. Dezember 2003, soweit es nicht rechtskräftig geworden ist, sowie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 2004 sind unwirksam.
  3. Die Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen einerseits und der Beklagte andererseits je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen im Klage- und Berufungsverfahren trägt der Beklagte voll, im Beschwerdeverfahren zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Klägerinnen und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Urteile sind gemäß § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für unwirksam zu erklären, soweit sie nicht rechtskräftig geworden sind.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 160 VwGO. Die Beteiligten haben die Erledigung des Rechtsstreits durch einen außergerichtlichen Vergleich herbeigeführt, in dem sie über die Gerichtskosten keine und über die außergerichtlichen Kosten keine vollständige Regelung getroffen haben. Das rechtfertigt es, hinsichtlich der Gerichtskosten auf die Regelung des § 160 Satz 1 VwGO zurückzugreifen, die für einen solchen Fall die hälftige Teilung vorsieht, und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf § 160 Satz 2 VwGO, soweit die dort vorgesehene Übernahme der eigenen außergerichtlichen Kosten durch jeden Beteiligten nicht durch den geschlossenen Vergleich modifiziert worden ist.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.