Beschluss vom 29.09.2003 -
BVerwG 8 B 124.03ECLI:DE:BVerwG:2003:290903B8B124.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.09.2003 - 8 B 124.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:290903B8B124.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 124.03

  • VG Frankfurt/Oder - 22.05.2003 - AZ: VG 4 K 823/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. v o n H e i m b u r g
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt
  2. (Oder) vom 22. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 246 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt wird; denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend dargetan, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen
abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde behauptet zwar wiederholt, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, voneinander abweichende Rechtssätze werden aber nicht aufgezeigt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Der Sache nach rügt die Beschwerde vielmehr, das Verwaltungsgericht habe angeblich die Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall unzutreffend angewandt. Damit kann aber der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfolgreich begründet werden (vgl. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - a.a.O.).
Soweit mit den Ausführungen gleichzeitig eine Aufklärungsrüge und damit ein Verfahrensfehler gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorgetragen werden sollte, genügt auch dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO. Eine Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Gehörsrüge ist unbegründet. Nach der hier maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es auf die Tatsache, dass kein Entschädigungskonto eingerichtet worden war, nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.